43 gart. Nach der Verfügung vom 14. September 1836 war in jedem Oberamt die Errichtung einer Salzdüuger-Niederlage geplant. Sofern sich jedoch ein größerer Bedarf geltend machte, konnte die Errichtung weiterer Niederlagen be wirkt werden. Zu erwähnen ist, daß diejenigen, welche mit dem Amte eines Salz-Fak tors betraut wurden, hierfür an den Staat eine Tax- und Stempelgebühr zu leisten hatten. Diese Abgabe war nach der Stempel- und Tax-Ordnung vom 14. November 1808 wie folgt festgesetzt. Es hatte zu entrichten ein Salz-Faktor erster Klasse, sofern er keine feste Besoldung bezog, eine Taxe von 12 Gulden und eine Stempelgebühr von 45 Kreuzern; ein Salz-Faktor zweiter Klasse eine Taxe von 6 Gulden nebst 24 Kreuzern Stempel und ein Salz-Faktor dritter Klasse eine Taxe von 3 Gulden nebst 12 kr. Stempelgebühr. Einige der Salz- Faktoren führten ihr Geschäft auf großkapitalistischer Grundlage. In diesem Sinne ist aus den 1830er Jahren der Salz-Faktor Keller in Cannstatt zu nen nen, der gelegentlich einer vom Staate ausgeschriebenen Submission durch Mini- sterialdekret vom 21. Juli 1830 den gesamten Steinsalz-Verkauf im Lande über tragen erhielt ! ). In Ulm unterhielt die Württembergische Regierung in den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts eine amtliche Verkaufsstelle für Salz, welche von einem pensionierten Beamten verwaltet wurde. Zu den Obliegenheiten dieser Verkaufsstelle gehörte auch die Ueberwachung des Salzhandels im dortigen Ober land, welches zu jener Zeit von den Salinen Bayerns mit Salz aus Grund eines Salzaustauschvertrages versorgt wurde. Die bayerische Salzverwaltungs stelle hatte ihren Sitz zu Günzburg. Die Ueberwachung dieses volkswirtschaftlich interessanten Tauschhandels versah die amtliche Württembergische Verkaufsstelle in Ulm. Der Verwalter derselben bezog von dem Salzverkauf eine Provision, welche ihrer Höhe wegen von der Finanz-Kommission im Jahre 1849 bean standet wurde. Die Kammer unterbreitete daher der Regierung den Antrag, die Salz-Verwaltung in Ulm aufzuheben und diese einem soliden Kaufmann ge gen eine mäßige Provision zu übertragen. Die Regierung wies die Notwendig keit einer besonderen staatlichen Salz-Verwaltung in Ulm nach, setzte aber im übrigen die Provision des Verwalters angemessen herab * 2 ). An dieser Stelle sei auch daraus hingewiesen, daß in den 1860 er Jah ren Baden für das Recht des Salzverkaufs in den in seinem Gebiet liegenden Württembergischen Exklaven, wie z. B. das Gebiet des Hohentwiel, eine Ab gabe von 32 Gulden jährlich an Württemberg zahlte. Infolge Aufhebung des Salz Monopols am 1. Januar 1868 kam diese Abgabe jedoch in Fortfall. Damit sind >vir an einen Zeitpunkt gelangt, der die Aufhebung des sechs Jahrzehnte währenden staatlichen Salzhandelsmonopols in Württemberg brachte. In der am 4. Juni 1867 zwischen dem Norddeutschen Bund einerseits und den Staaten Bayern, Württemberg, Baden und Hessen anderseits geschlossenen Kon vention, welche die Fortsetzung des Zollvereins sicherstellte, wurde auch die Ein führung einer gemeinsamen Salz- und Tabaksteuer beschlossen. Die Durchfüh rung dieser Steuern setzte die Beseitigung eines etwa bestehenden Salzmonopols 1l Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1838. I. Beil. Heft S. 228. 2) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1849. II. Beil. Bd. S. 183.