50 1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. Jahr 1851. II. Band. S. 1107. 2 kr. per Pfund zu beziehen. In allen diesen Fällen batte jedoch der Käufer die Fracht bis zu seinem Wohnort zu tragen, die sehr erheblich sein konnte und welche den Zentner Steinsalz allein um 1 fl. zu erhöhen vermochte. Ferner hatte der Käufer die Kosten für das Faß zur Verpackung zu übernehmen. Da das Steinsalz nur ungemahlen abgegeben wurde, so hatte der Käufer, konnte er das Salz nur im gemahlenen Zustande verwenden, auch noch mit Arbeitslöhnen zu rechnen. Da man das Salz damals noch allgemein in Mörsern zerstieß, so wurde es, sofern es sich um eiserne Mörser handelte, meist unrein; während die Zerstoßung des Salzes in messingenen Mörsern leicht zu gesundheitsschädlichen Oxydierungen führte. Die Regierung wurde in diesem Fall gebeten, das Stein salz nicht nur in Stücken abzugeben, sondern auch im gemahlenen Zustande. Die Regierung erklärte, diesem Antrage unter folgenden Voraussetzungen und Bedingungen näher treten zu wollen. Es sollten jedes Jahr an die ge samten Oberämter maximal 64 000 Ztr. Steinsalz und Viehsalz frachtfrei zum Preise von 2 kr. per Pfund zur Ablieferung kommen. Die jedem Oberamt zu zuteilende Salzmenge sollte nach dem Verhältnis seiner Einwohner- und Vieh zahl erfolgen. Diese für die Ablieferung ermittelte Salzmenge sollte jeweils am Anfang des Jahres bekannt gegeben werden. Indessen stand es dem Oberamt frei, innerhalb vier Wochen zu erklären, ob es zur Uebernahme der gesamten Salzmenge bereit sei, oder ob es nur einen teilweisen Bezug wünsche. Hierbei sollte es zulässig sein, daß ein mit der normalen Salzmenge gedecktes Oberamt den durch Ablehnung frei gewordenen Salzbetrag eines anderen Oberamtes mit übernehme. Das Oberamt war verpflichtet, die Bezahlung der erhaltenen Salzmenge unniittelbar durch den Amtspfleger au die Hauptsalinenkasse zu be wirken. Dem Oberamt sollte es freigestellt bleiben, für den Salzvertrieb im gesamten Amtsbezirk einen Großhändler zu bestellen, der den Verkehr zwischen den Salzverschleißern zu vermitteln hatte, oder es stand in dem Belieben des Oberamts, das Salz an die einzelnen Gemeinden zu verteilen, die ihrerseits wieder den Weitervertrieb den offiziellen Salzverschleißern zu überlassen hatten. Außer den von der Obrigkeit ernannten und vereidigten Salzverschleißern war niemand mit dem Handel dieses Salzes zu betrauen. Die Regierung erklärte sich weiter bereit, das Steinsalz bis zur Hälfte des maximalen Quantums ge mahlen abzugeben. Die Verpackung des gemahlenen Steinsalzes sollte in plom bierten Säcken von 1 Ztr. Inhalt erfolgen. In den vierziger Jahren des vorigen Jahrhunderts wurden die von den König!. Salinen benötigten Salzsäcke zum größten Teil von den Zucht- und Arbeits häusern geliefert, teilweise allerdings auch von privater, hausindustrieller Seite her gestellt. Besonders in der Gemeinde Rothenacker beschäftigte man sich mit der Fabrikation solcher Salzsäcke. Dagegen wurden die erforderlichen Salzfässer von den Bewohnern des Schwarzwaldes geliefert. Der Henbergort Deilingen, dessen Bevölkerung sich in sehr ungünstigen Erwerbsverhältnissen befand, bat im Jahre 1851 die Regierung, daß dem Ort die Sacklieferungen für die Salinen Schwenningen und Rottenmünster übertragen werden möchten Z. Die Regierung war jedoch um diese Zeit wegen anderseitiger verpflichtender Abmachungen hierzu nicht in der Lage. Der größte Teil der Salzsäcke hatte einen Fassungsgehalt von zwei Zentnern. Die Konsumenten bevorzugten jedoch solche zu einem Zent-