54 „Bon dem Eintritt der im Eingänge des § 3 des Art. 10 des heutigen Vertrages verabredeten Steuererhöhung an, (spätestens 1. Januar 1866) wird Braunschweig den Regiepreis des Salzes in denjenigen der Salzregie unter worfenen Landesteilen, in welchen derselbe weniger als 3 Taler vom Zoll- Zentner (also 3,15 kr. per Pfund) beträgt, auf diesen Betrag erhöhen." Auch Hannover und Oldenburg hatten sich in demselben § 3 verpflichtet, die Salzsteuer auf 2 Taler per Zoll-Zentner zu erhöhen. Das ergab allein eine Salzsteuer von 2,10 kr. per Pfund, wohinzu nun noch der eigentliche Salzpreis trat. In beiden Staaten hatte diese Erhöhung am 1. Januar 1866 einzutreten. In Baden bewegte sich um diese Zeit der Kochsalzpreis auf derselben Höhe wie in Württemberg. Die badischen Salinen verkauften das Kochsalz im Groß handel zu 2 1 / 2 kr. per Pfund, wobei der badische Staat teilweise Frachtver gütungen gewährte, sodaß der Kleinhändler im Lande in der Lage war, das Pfund Kochsalz zu 3 kr. zu verkaufen. Eine Steinsalzgewinnung, also berg männischen Salzabbau, besaß Baden nicht; die Salinen beschränkten sich daher auf die Produktion von Kochsalz und Viehsalz. Der Viehsalzpreis, durch das alte Gesetz vom 11. Juli 1833 geregelt, stellte sich auf 2 fl. 30 kr. per Zent ner, was einem Pfundpreis von 1 1 / 2 kr. entsprach. Für Viehsalz gewährte die badische Regierung jedoch keine Frachtvergütung. Diese Preise verstanden sich ab Hof der Saline. In Bayern war die Sachlage hinsichtlich der Salzpreise in den 1860 er Jahren etwa folgende. Der Kochsalzpreis berechnete sich je nach der Entfernung von den Salzwerken zu 5 fl. bis 7,30 fl. per Zentner. Da der bayrische Zentner 112 Zollpfund hielt, so lag der Kochsalzpreis zwischen 2,67 bis 4,01 kr. für das Zollpfnnd. Viehsalz und Steinsalz gab Bayern nur im beschränkten Umfange ab. Die im Jahre 1867 erfolgte Aufhebung des staatlichen Salzhandelsmono pols machte in Württemberg die Preisbildung des Salzes dann von staatlichen Maßnahmen unabhängig. Fortan regelte sich der Salzpreis in Württemberg nach dem in Deutschland allgemein herrschenden. 4. Kapitel. Der Kalzvrrbrauch. Bei der Erörterung des Salzverbrauches hat man den sehr wesentlichen Unterschied zwischen den beiden Hauptsalzsorten, nämlich Speis cs alz und Gewerbesalz, genau zu beobachten. Für Württemberg liegen nun aus den früheren Zeiten, wie auch bei den meisten anderen Ländern, nur sehr wenige statistische Angaben hierüber vor, die zum Gegenstand einer Betrachtung gemacht werden könnten. Während in früheren Zeiten fast in allen Ländern der Verbrauch von Speisesalz weitaus an erster Stelle stand, ist in der Gegenwart das umgekehrte Verhältnis zu Gunsten des landwirtschaftlichen und industriell verwendeten Salzes eingetreten. Bei dem zu Anfang des 19. Jahrhunderts vorherrschend agrari schen Charakter Deutschlands war auch von vornherein ein stärkerer Salzver-