62 „Auf ein Scheiben Salz, so in das Land herein gebracht wird, gibt der „Verkäuffer sieben ein halben Kreutzer, also das Simri anderthalben Kreutzer; „was aber von Sulz und anderen Orten hinaus verkaufst wird, ist zu geben „von dem Käuffer von der Scheiben fünfszehn Kreutzer: von dem Simri drey „Kreutzer." Hier ist zu bemerken, daß Sulz am Neckar mit seiner Saline damals die einzige Stätte im Herzogtum Württemberg war, wo eine Salzgewinnung vor sich ging. In der Accise-Ordnung vom 10. Juli 1651, die ebenfalls vom Herzog Eberhard ausging, wurden dann dahingehende Abänderungen getroffen, daß die eingeführte Scheibe Salz mit 8^/2 Kreuzern zu besteuern war. Das Salz von Sulz wurde fortan nach demselben Steuersatz behandelt. Im übrigen wid mete man in Württemberg zn jener Zeit der Besteuerung des Salzes nur ge ringe Aufmerksamkeit. Hauptsteuerobjekte waren damals in erster Linie Wein und Bier^). In der alten Württembergischen Zollordnung vom Jahre 1657 hatten die Salzzölle folgende Regelung erfahren. Innerhalb des Herzogtums Württemberg war von jeder Scheibe Salz 1 Pfennig oder x /a Kreuzer zu entrichten. Der selbe Zollbetrag war für die Ausfuhr oder Durchfuhr von Salz zu entrichten, nur war dann noch für jedes Pferd des Wagens, auf welchem das Salz außer Landes geführt wurde oder mit welchem es durch württembergifches Gebiet kam, ein Zoll von 2 Schilling oder 6 Kreuzer zü leisten. Kaufte jemand von in ländischen Salzhändlern Salz, um es an anderen Orten des Herzogtums zu vertreiben, so war von jeder Scheibe ein Pfennig oder a / 2 Kreuzer Zoll zu zahlen. Erwarben ausländische Händler in Württemberg Salz, um es ins Aus land zu führen, so war der gleiche Zoll neben einer Abgabe von 2 Schillingen oder 6 Kreuzern pro Wagenpferd zu entrichten. Nur mit dem Gebiet zu Schorn dorf wurde hinsichtlich des Salzzolles eine Ausnahme gemacht. Hier war die Scheibe Salz mit 3 Heller oder 1 / 2 kr. 1 hlr. zu verzollen ^). Die Württembergische „Accise-Tafel vom 18. Jnli 1699" sah folgende Ab gaben auf Salz vor. Von dem ins Land eingeführten Salz hatte der Käufer 12 kr. für jede Scheibe Salz zu entrichten. Für Gemeinden ermäßigte sich diese Abgabe auf 6 Kreuzer. Hatte die Gemeinde jedoch mit dem Salzverkauf einen Privaten betraut, so war eine Abgabe von 12 kr. zu leisten. Dieselbe Abgabe hatten Fuhrleute zu tragen, die Salz außer Landes hereinbrachten. Für Sulzer Salz war die Abgabe auf 1 kr. für jedes Simri festgesetzt. Ebenso wurde dasjenige Salz abgabepflichtig, welches von Fuhrleuten von einem Ort zum andern transportiert wurde. Die Abgabe betrug hier ebenfalls 12 kr. pro Scheibe Salz. Diese „Accise-Tafel" von 1699 bestimmte dann weiter: „Den Unterthanen solle bey Straff der Confiscation verbotten seyn, nicht einig Körn lein Saltzes an ausländischen Orten zu kauffen." Die letztere Bestimmung trägt einen ganz monopolartigen Charakter ^). Aus der Württembergischen „Steuer-Instruktion vom 24. Januar 1713" gewinnen wir einige Anhaltspunkte, in welcher Höhe die damaligen Salzhändler in Württemberg zur Gewerbesteuer herangezogen wurden. In dieser Steuer- 1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze. Band XVII, 1. S. 186. 2) A. L. Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze. Tübingen 1889. Band 17 betr. Steuer-Gesetze Seite 216 und 319. II. Teil. 3) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze 1839. Bd. XVII, I. Seite 363.