63 Instruktion heißt es, daß der Salzhändler um das „Drittel des darin stecken den Kapitals" veranlagt werden sollte. Aehnlich der Bauholzhändler, dagegen wurde der Brennholzhändler mit der Hälfte des Anlagekapitals zur Steuer ver anlagt. In der sehr umfangreichen „Accise-Ordnung vom 28. Juli 1744", vom Herzog Carl von Württemberg erlassen, wurde die Salzbesteurung erneut geregelt H. Es wurde bestimmt, daß von jeder eingeführten Scheibe Salz der erste Käufer, sofern er ein privater war, eine Steuer von 12 Kreuzern zu ent richten hatte. War eine Stadt oder ein Dorf der Salzkäufer, da zu jener Zeit der Salzhandel vielfach in Händen amtlicher Verwaltung lag, so betrug die Salzsteuer nur die Hälfte, nämlich 6 Kreuzer. Der Simri Salz war mit 2 Kreuzern 3 Hellern beziehungsweise 4 Pfennig zu versteuern. Wurde ein Bürger von einer Stadt oder einem Dorf im Namen der Gemeinde für den Salzhandel privilegiert, so war der eben genannte höhere Steuersatz in An schlag zu bringen. Für das Salz von Sulz hatte der Verkäufer von dem Simri Salz einen Kreuzer Steuer zu entrichten. Den Fuhrleuten, die das Salz beförderten, wurde zur besonderen Pflicht gemacht, für die Erfüllung der Steuervorschriften streng zu sorgen. Maßnahmen, die auf die Frachturkunden Bezug nahmen, erleichterten die Kontrolle. Damit haben wir uns jener Zeit genähert, welche Württemberg das Salz- mouopol brachte. Mit der im Jahre 1807 erfolgten Einführung des Salz monopols in Württemberg zu Gunsten des Staates wurde für die Salzbesteu- rung eine völlig neue Grundlage geschaffen. An sich charakterisiert sich diese Einführung des staatlichen Salzmonopols in Württemberg als Ausfluß der da mals in Schwaben herrschenden absolutistischen Regierung, die hier nach dem Beispiel Preußens und andrer deutscher Staaten handelte. In Preußen und Bayern hatte man lauge vor Württemberg das Salz als ein ausgezeichnetes Steuerobjekt erkannt und in beiden Staaten als wirksames Mittel der Besteu- rung das Staatsmouopol gewählt. Anderseits führte die Errichtung des Salz monopols dazu, daß Form und Art der von der Regierung angewendeten mittel baren Besteurung des Salzes der weiten Oeffentlichkeit entzogen wurde. Hier ist denn auch die Grenze einer erfolgreichen Untersuchung der Salzbesteurung in Württemberg gezogen, da diese Besteurung sich nunmehr mit der Betriebsfrage der Staatswerke aufs engste verknüpfte. Die parlamentarischen Verhandlungen der Württembergischen Kammer lassen uns jedoch einen erwünschten Einblick in die Art der früheren Salzbesteurung werfen. Eine wesentlich andere und zweifellos ungünstigere steuerliche Belastung des Salzes trat in Württemberg durch den Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 ein, der auch auf manchen anderen gewerblichen Gebieten eine völlige Wand lung herbeiführte^). Das für unser Gebiet Wichtigste brachte der neue Zollvereins vertrag dadurch, daß er grundsätzlich die in den verschiedenen Bundesstaaten bestehenden Salzmonopole beseitigte. Daß diese Beseitigung des Salzmonopols für den einzelnen Staat von einer sehr verschiedenen wirtschaftlichen Bedeutung sein konnte und mußte, bedarf keiner näheren Erläuterung. Unmittelbar bevor das durch den neuen Zollvereinsvertrag vom 8. Juli 1867 bedingte neue Salz steuergesetz vom 1. Januar 1868 in Kraft trat, war die Preislage des Salzes, 1) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Bd. XVII, 1. S. 560. 2) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. 1867. 1. Beil.-Bd. S. 840.