64 um nur ein Beispiel hervorzuheben, in Preußen zu 3,791 kr. und in Würt temberg 1,5 kr. das Zollpfund im Einzelverkauf. Schon diese Gegenüberstel lung der Salzpreise beider Länder zeigt, daß die wirtschaftliche Basis der in beiden Gebieten vorherrschenden Salzmonopole eine grundverschiedene war. Eine einseitige Aufhebung der Salzmonopole mußte daher für den einen oder anderen mit erheblichem wirtschaftlichen Schaden verknüpft sein und in diesem Fall war Württemberg zweifellos der Leidtragende; eine Auffassung, die denn auch in der politischen Oeffentlichkeit des Landes das lauteste Echo fand. Hatte doch Würt temberg nach dem neuen Zollvereinsvertrag allein 2,1 kr. per Pfund Steuer an den Zollverein zu bezahlen. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, daß ein gewisser Betrag anteilmäßig nach 'der allgemeinen Zollabrechnung wieder an Württemberg zurückfloß. Anderseits ergab sich jetzt für die Württembergischen Salinen und Salzbergwerke die Möglichkeit, nachdem die Salzmonopole gefallen waren, den preußischen Markt konkurrierend mit Erfolg zu betreten. Allein hier hatte die Zukunft doch erst den Beweis der Möglichkeit zu führen und dieser stand man in Württemberg doch mit einer gewissen Skepsis gegenüber. Vorderhand empfand man die vertragliche Aufhebung der Salzmonopole in Süddeutschland als einen diplomatischen Erfolg Preußens, der für den Süden eine schwere wirtschaftliche Schädigung bedeutete. Es ist kein Zweifel, daß bei dieser Gestaltung einzelne süddeutsche Staaten, darunter auch Württemberg, vor wirtschaftlicher Schädigung nicht zu bewahren blieben, allein es ist doch zu be rücksichtigen und schließlich auch anzuerkennen, daß Preußen in zielbewußter Po litik eine tunlichste wirtschaftliche Einigung und Geschlossenheit der deutschen Lande anstrebte. Im folgenden soll nunmehr die Zeit nach der Aufhebung des staatlichen Salzmonopols im Jahre 1867 in Württemberg zur Darstellung kommen; ein Zeitabschnitt, der die Salzbesteuerung in Deutschland auf eine völlig veränderte Grundlage stellte. Die Geschichte der Aufhebung des Salzmonopols in Württemberg wird durch die Uebereinkunft vom 8. Mai 1867, getroffen von den Zollvereins regierungen, eingeleitet. Die Zollvereinsstaaten hatten sich in diesem Ueberein- kommen verpflichtet, ein etwa in ihrem Lande bestehendes Salzmonopol aufzu heben, an dessen Stelle ein in den Vertragsstaaten überall gleichlautendes Salz steuergesetz treten sollte und auch trat. Die Aufhebung des staatlichen Salz monopols in Württemberg, sowie die Einführung des neuen Salzsteuergesetzes erfolgte am 1. Januar 1868 und wird man diesen Tag als einen Wendepunkt in der Geschichte des Württembergischen Salinenwesens bezeichnen müssen. Auf Befehl des Königs vom 22. August 1867 wurde der Württembergischen Kam mer der Abgeordneten ein Gesetzentwurf übersandt, welcher die Aufhebung des Salzmonopols anordnete, sowie gleichzeitig eine neue Salzsteuer einführte Z. Die ersten wirtschaftlichen Wirkungen des neuen Salzsteuergesetzes waren die, daß die Konsumenten in großer Zahl vor Inkrafttreten des Gesetzes sich erhebliche Salzmengen auf Lager legten, da man mit Rücksicht auf die Ungewiß heit des künftigen Salzpreises eine Steigerung desselben befürchtete. Dieses Vorgehen der Salzhändler hatte anderseits zur Folge, daß der Salzverkauf der Salinen im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Steuergesetzes ein sehr ge 1) Verhandlungen d. württ. Kammer der Abg. Jahr 1870. 11. Beil.-Band. Seite 339.