65 ringer war. Ein richtiger Ueberblick über die wirtschaftlichen Wirkungen des Gesetzes war ferner aus dem Grunde nicht zu erreichen, weil sich am 1. Januar 1868 auf sämtlichen preußischen Salzniederlagen große Salzvorräte befanden, die für eine längere Zeit den Bedarf befriedigen konnten. Im ersten Anfang waren daher die Konknrrenzaussichten der württembergischen Salinen auf Preußen gerichtet nicht gerade günstig. Nur das denaturierte Steinsalz, das steuerfrei und daher sehr niedrig im Preise war, fand sowohl im Inland, wie Ausland einen lebhaften Absatz. Trotz der durch das neue Salzsteuergesetz völlig veränderten wirtschaftlichen Grundlage war es der Preispolitik der württembergischen Staatssalinen dennoch geglückt, im großen und ganzen in den Städten und Dörfern den Einzelver kaufspreis von 3 kr. per Pfund Salz aufrechtzuerhalten. Allerdings nicht in allen Fällen, da ja den Salinenverwaltungen ein positives Recht fehlte, den Salzhändlern den Verkaufspreis vorzuschreiben und ihnen so eine Grenze für ihren Handelsgeivinn zu stecken. Die Konkurrenzmöglichkeit zwang hier die Salinenverwaltungen zu mancher Rücksichtnahme gegenüber den Salzhändlern. Jedenfalls war es erfreulich, daß der Einzelverkaufspreis für Kochsalz in Würt temberg im allgemeinen niedriger war als in den Nachbarstaaten. Allein es war dies doch nur durch manches Opfer zu erreichen. So waren die Salinen verwaltungen unter dem Druck der Konkurrenz in manchen Fällen genötigt, Frachtrückvergütungen zu geivähren. Es wurde also teilweise oder ganz die Fracht von der Salinenkasse getragen. Diese unumgängliche Maßnahme sollte bald zu einer sehr erheblichen finanziellen Belastung des Salinen-Etats führen. Die praktische Regelung des Salzwesens in Württemberg, welche mit der Aufhebung des Salzmonopols notwendig wurde, erfuhr ihre grundlegende Ge staltung nach den Vereinbarungen vom 8. Mai 1867, die zwischen den Zoll vereinsstaaten getroffen worden waren Z. Nach Maßgabe dieser Bestimmungen errichtete Württemberg für jedes seiner 6 Salzwerke: Hall, Wilhelmsglück, Friedrichshall, Clemenshall, Sulz und Wilhelmshall ein besonderes „Salzsteuer amt". Es erwies sich als zweckmäßig, mit der Führung der Geschäfte des Salzsteueramtes einen Beamten der Salinenverwaltung zu betrauen, in der Regel den Einnehmer. Stcuertechnisch und verwaltungsmäßig standen die Salzsteuer ämter zu dem nächst gelegenen Hauptzollamt in den: Verhältnis einer Unter- hebestelle. So war das Salzsteueramt von Friedrichshall und Clemenshall dem Hauptsteueramt Heilbronn untergeordnet. Wo nicht unmittelbar ein Haupt- steueramt wirkte, trat das an dessen Stelle stehende Kameralamt. In dieser Hinsicht war für die Saline Hall und das Steinsalzbergwerk Wilhelmsglück das Kameralamt Hall zuständig; für die Saline Sulz war das.Kameralamt Sulz und für die Saline Wilhelmshall das Kameralamt Rottweil als vorgesetzte Be hörde ausschlaggebend. Auf jedem Salzsteueramt waren außerdem besondere Steueraufsichtsbeamte, wie Kontrolleure und Steueraufseher tätig, welche als Aufsichtsorgane bei den steuerlichen Maßnahmen zu wirken hatten. Dienstlich waren diese Beamten dem nächstgelegenen Hauptzollamt oder Kameralamt unter geordnet. Nach den vertraglich getroffenen Vereinbarungen waren für diese Beamten folgende Besoldungen vorgesehen, die von der Zollvereinskasse bestritten wurden. 1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg. Jahr 1870. II. Beil.-Bd. S. 439. Neumann, Salzbergbau und Salinentvesen in Württemberg. 5