66 Beainten-Kategorie. Salzsteuer-Einnehmer Salzsteuer-Aufseher Kassengehilfe Besoldung. Durchschnittsgehalt 862,30 fl. Mindestgehalt 700,00 „ Durchschnittsgehalt 595,00 „ Mindestgehalt 490,00 „ Durchschnittsgehalt 700,00 „ Mindestgehalt 525,00 „ Letztere Beamtenkategorie kam jedoch nur bei geschäftlichem Erfordernis in Frage. Die Vereinbarungen gestatteten weiter, daß die Aufsicht über mehrere größere Salzwerke einem leitenden Oberbeaniten (Kontrolleur) übertragen wer den konnte. In einem solchen Fall war ein Durchschnittsgehalt von 962,30 fl. vorgesehen. Wichtig war die Bestimmung, daß für landesherrliche Salzwerks beamte, die mit der Salzsteuererhebung betraut wurden, der Zollvereinskasse nur die Hälfte der genannten Durchschnittsbesoldung in Anrechnung gebracht werden konnte. In dem Haupt-Finanzetat 1870/73 waren 6 Kassenbeamte der Salzwerke als Steuererheber, 4 Steuerkontrolleure und 8 Salzsteueraufseher vorgesehen. Auch in der Gegenwart ist keine nennenswerte Aenderung in der Salzsteuer- Verwaltung eingetreten. Nach wie vor wird auf jedem Salzwerk aus den Sa linenbeamten ein Salzsteueramt gebildet, dem als Aufsichtsbeamte Salzsteuer kontrolleure und Salzsteueraufseher beigegeben werden. Letztere sind dem zu ständigen Hauptzollamt untergeordnet. Das private „Salzwerk Heilbronn" wird hinsichtlich der Salzversteuerung unmittelbar von dem Hauptzollamt Heilbronn verwaltet. Was die nun gegenwärtig in Deutschland einheitlich zur Erhebung ge langende Salzsteuer betrifft, so beträgt dieselbe für Salz jeder Art 12 M. per 100 kg Nettogewicht. In Frankreich gelangt die seit 1848 bestehende Salz steuer in einer Höhe von 10 Fr. per 100 kg zur Erhebung. In Oesterreich hat das 1829 errichtete Salzmonopol noch volle Geltung. Nur sind hier ver schiedene Tarife in Kraft. Und zwar wird nach der letzten Tariffestsetzung vom 23. Dezember 1899 vom Kochsalz zum menschlichen Genusse eine Abgabe von 16—20 Kr., für weißes Seesalz 14,40—19,40 Kr. und für graues Salz 9,30 Kr. per 100 kg erhoben. Auch in Italien besteht ein seit 1865 für das ganze Staatsgebiet geltendes Salzmonopol. Dagegen kennt England keine Salzsteuer. In Deutschland wird nun in zahlreichen Fällen, je nach der Verwendungsart des Salzes, volle Steuerfreiheit gewährt *). In der Regel gilt das für alles Salz, ivelches zu landwirtschaftlichen oder industriellen Zwecken benötigt wird. Ueber den Umfang der Salzbesteuerung geben die nachfolgenden drei Uebersichten Aufschluß: (S. die Tabelle auf S. 67.) Zu den vorstehenden statistischen Uebersichten ist einiges erläuternd nachzu tragen. Die in der Uebersicht I enthaltene „Ausfuhrvergütung" stellt eine Rück vergütung der gezahlten Salzsteuer dar. Diese Rückvergütung wird dann ge währt, wenn steuerpflichtiges Salz zu Gegenständen verwendet wird, die zur Ausfuhr gelangen. Es handelt sich hier fast ausschließlich um Salz, das zum Einpökeln, Einsalzen benötigt wird. Diese Industrie, welche vornehmlich durch große Pökelanstalten gebildet wird, hat ihren Sitz fast ausschließlich in den 1) Geh. Obersinanzrat O. Schwarz, Die Steuersysteme des Auslandes. Leipzig 1908. Seite 57, 89, 112.