71 oder Nachteil bleibe unentschieden. Jedenfalls besteht leicht die Gefahr, daß zn viele Instruktionen, besonders wenn sie auf technische Maßnahmen zurückgreifen, die unerläßliche Beweglichkeit des Betriebes zum Schaden des Ganzen hemmen. Die Geschichte der neueren Verwaltung im Württembergischen Salinemvesen bietet uns manches interessante Kapitel und wir werden hier auf dem Wege zur modernen Jndustrieentwicklung auch manches kulturgeschichtlich Beachtenswerte finden. Die verordnende Verwaltungsbehörde für die Kgl. Salinen war der Kgl. Bergrat, mit dem Sitz zu Stuttgart. Der Wirkungskreis des Kgl. Bergrats, seinem rechtlichen Umfange nach durch die Kgl. Verordnung vom 6. Febr. 1835 näher umschrieben, beschränkte sich nicht auf die Kgl. Salinen, vielmehr war der Bergrat mit der Wahrung des Berg-, Salz- und Münz-Regals betraut^). Dem entsprechend lag auch dem Kgl. Bergrat die Aufsicht und Leitung über die Ver waltung und den Betrieb der Berg-, Hütten- und Salzwerke ob, soweit sie zum staatlichen Kammergut gehörten. Im gleichen Umfange war ihm der Salzhandel und die Münzstätte unterstellt. Rechtlich betrachtet, war der Kgl. Bergrat ein dem Kgl. Finanz-Ministerium untergeordnetes, vollziehendes Organ. In einer ganzen Reihe von Fällen, welche die Verwaltung und den Betrieb der Salinen betrafen, war vorher eine Entscheidung des Kgl. Bergrates einzuholen. Waren beispielsweise Verbesserungsversuche in dem Fabrikationsverfahren beabsichtigt, so mußte, sofern hierdurch ein Kostenaufwand von mehr als 200 fl. entstand, vorher die Genehmigung vom Kgl. Bergrat zu den geplanten Versuchen einge holt werden. Aehnlich hatte sich die Salinen-Verwaltung zu verhalten, wenn es sich um Gebäude oder Maschinenreparaturen handelte, die mehr als 1000 fl. Kosten verursachten. In diesem Falle waren dem Antrage zur Genehmigung Bauzeichnungen nebst Kostenvoranschlag beizufügen. Dem Kgl. Bergrat war weiter der Jahres-Etat sowie der Betriebsplan von der Salinen-Verwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Anderseits war es dem Kgl. Bergrat zur Pflicht gemacht, die Kgl. Salinen oder Salzbergwerke wenigstens im Jahr einmal durch eines seiner Mitglieder zum Zwecke der Kontrolle bereisen zu lassen. Auch die Salinengefäll-Verwaltung war ihrem ganzen Umfange nach dem Kgl. Bergrat untergeordnet. Unter unmittelbarer Dienstaufsicht stand jedoch lediglich der Salinen-Verivalter. Ueber die auf den Salinen-Aemtern und Salz-Faktoreien aus geführten Kontrollen hatte der Kgl. Bergrat halbjährlich dem Kgl. Finanz- Ministerium Bericht zu erstatten. Im übrigen führte der Kgl. Bergrat grund sätzlich die Oberaufsicht über die Gestaltung des Absatzes, Kreditwesens, Kassen- und Rechnungswesens und der Strafsachen. Daß diese Oberaufsicht sich nur auf allgemeine, grundlegende Maßnahmen erstrecken kann, ist nach der Sachlage selbstverständlich. Ein nicht uninteressantes Kapitel in der Geschichte des Württembergischen Salinenwesens bilden die Dienst-Instruktionen, welche in den 1830 er Jahren für die Salinen-Verwalter und Salinen-Kassierer erlassen wurden. Bei dem recht be deutenden Umfang dieser Dienst-Instruktionen müssen wir es uns versagen, eine erschöpfende Jnhaltswiedergabe derselben hier zu geben. Dennoch erscheint es unerläßlich, wenigstens die wesentlichen Punkte dieser Dienst-Instruktionen hier 1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze. Tübingen 1848. Band 16, II. Ab teilung, S. 732 f.