aufnähme auf der Saline zu erfolgen, welche Aufnahme mit den Unterschriften des Salinenverwalters und -Kassierers ebenfalls dem Kgl. Bergrat zur Prüfung zu unterbreiten war*). Recht interessant ist, daß dem Salinenverwalter auf der Saline einschließ lich aller zugehörigen Gebäude und Plätze eine Straf- und Polizeigewalt ein geräumt wurde. Diese Strafgewalt zeigte folgenden rechtlichen Umfang. Der Salinenverwalter konnte erkennen: 1. bei Laboranten a) auf Gefängnisstrafen bis zur Dauer von 48 Stunden. b) auf Geldbußen, welche jedoch nur ausnahmsweise zu erkennen sind, bis auf den Betrag von 4 Reichstalern. c) auf Suspension von der Arbeit bis auf die Dauer von vier Wochen. d) auf Entlassung, jedoch nur in Beziehung aus diejenigen Untergebenen, welche von dem Salinenverwalter angestellt worden sind. 2. bei Offizianten nur auf die unter 1b genannte Geldstrafe. Sofern es sich uni Verfehlungen handelte, welche ein höheres Strafmaß als die hier gegebenen Normen bedingten, so war die Verfehlung dem Kgl. Bergrat zur weiteren Entscheidung zu unterbreiten. Im übrigen wurde die Strafgewalt des Salinenverwalters nur auf die mit dem Dienstverhältnis im Zusammenhang stehenden Verfehlungen wirksam. Bezüglich des Salzhandels wurde dem Salinenverwalter nahegelegt, sich vornehmlich über die wirtschaftliche Entwicklung und Lage desselben im Ausland eingehende Kenntnis zu verschaffen, um so nach Möglichkeit den Kgl. Salinen neue Absatzgebiete erschließen zu können. Gegebenenfalls waren in dieser Hin sicht unverzüglich geeignete Anträge an den Kgl. Bergrat zu stellen. Die Preis bestimmung sämtlicher Salinenerzeugnisse ging ausschließlich von dem Kgl. Bergrat aus. Die Berechtigung, ein Anstellungsverhältnis mit Personen, selbst für unter geordnete Dienststellen, zu begründen, stand dem Salinenverwalter nicht zu. Diese Materie war von dem Kgl. Finanz-Ministerium durch einen Erlaß vom 9. März 1835 wie folgt geregelt 1 2 ). Die Anstellung von Salzsiedern, Pfannen schmieden, Untersteigern und sonstigen Arbeitern blieb dem Kgl. Bergrat vor behalten. Angestellte höheren Dienstgrades, wie Material- und Magazininspek toren, Buchhalter, Salzschreiber, Obersteiger usw., waren vorher dem Kgl. Finanz-Ministerium in Vorschlag zu bringen. Die Zuständigkeit des Kgl. Berg rats für die Begründung eines Dienstverhältnisses war ini Prinzip dann ge geben, wenn es sich um Personen handelte, die ihrem Arbeitscharakter nach im Wochenlohu zu beschäftigen waren. In allen anderen Fällen war die Zuständig- des Kgl. Finanzministerinms gegeben. An dieser Stelle sind auch die Salzdeputate zu erwähnen, welche den Offi zianten und Arbeitern auf den Kgl. Salinen gewährt wurden. Ein Erlaß des Kgl. Finanzministerinms vom 24. Januar 1844 au den Bergrat stellte für die Gewährung der Salzdeputate bestimmte Grenzen auf 3 ). Veranlassung zu diesem Erlaß scheinen gewisse Unregelmäßigkeiten gegeben zu haben, da einzelne Ange 1) Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze, 1848. Tübingen. Band 16, II. Ab teilung, Seite 654-684. 2) Reyscher, Sammlung b. württ. Gesetze. Tübingen 1848. Band 16, II. Ab teilung, S. 747. ‘ „„ ■ 3) Reyscher, Sammlung d. württ. Gesetze. Tübingen 1848. Bayd 16, II. Ab teilung, Seite 1015.