74 stellte anscheinend die für sie unverwendbaren Salzmengen zum Verkauf gebracht hatten. Ein solches Vorgehen stand jedoch mit dem Salzmonopolgesetz vom Jahre 1807 naturgemäß im Widerspruch. Der vorerwähnte Erlaß bestimmte nun, daß in Zukunft zu Anfang eines jeden Jahres von der Salinenverwaltung die für Jeden auszuwerfende Salzmenge als Deputat genau festzusetzen war, wobei als Höchstgrenze für den Einzelnen 80 Pfund Salz zu gelten hatten. Diese Lieferungen für den Hausbedarf der Angestellten wurden über das Jahr verteilt. Verkauf oder Tausch dieses Deputatsalzes war aus das strengste unter sagt. Der diesem Erlaß zuwiderhandelnde Angestellte setzte sich der sofortigen Entlassung aus neben weiterer Strafe. Manche der vorstehend gekennzeichneten Verwaltungsbestimmungen dürften als typisch für den Staatsbetrieb früherer Zeit gelten. So die feierliche Eides leistung für an sich nicht sehr bedeutende Verwaltungsposten. In der modernen Industrie verschafft sich hier der Grundsatz, daß für die Person allein Fähigkeit und Fleiß entscheidet und für den Privatbeamten ausschließlich hierin seine Existenz bedingung zu liegen hat, volle Geltung. Für den privatindustriellen Beamten bietet die jeden Augenblick auftretende Möglichkeit, sein von ihm bis dahin be herrschtes Feld unvermittelt einem Fähigeren überlassen zu müssen, den rastlosen Ansporn, Vollkommeneres zu leisten. Allein hierdurch bleibt für Handel und Industrie eine niemals abgeschlossene Entwicklung gesichert. Wo der Privat beamte oder Kaufmann nicht mehr nach diesen Grundsätzen regiert wird, muß es zu einem Rückschritt koninien. Zum Schluß noch einige Angaben über die Besoldungen der Württembergischen Salinenbeamten. Was die Besoldungsverhältnisse der einzelnen Beamtenkategorien auf den Kgl. württ. Salinen in den 1830 er Jahren betrifft, so gibt uns hier der Finanz-Etat von 1833/36 erwünschten Aufschluß Z. Es betrug die Besoldung des Salinenverwalters auf Friedrichshall jährlich 1800 fl. zuzüglich einer persön lichen Zulage von 400 fl., insgesamt also 2200 fl. Für den Salinenverwalter zu Hall war eine Besoldung von 1600 fl. zuzüglich Mietskostenentschädigung von 200 fl. vorgesehen; außerdem erhielt dieser Salinenverwalter noch 150 fl. für „Pferderation." Die Haltung des Pferdes war für die von dem Salinen verwalter auszuführenden Kontrollbesuche des in der Nähe liegenden Salzberg werkes „Wilhelmsglück" notwendig. Der Salinenverwalter von Wilhelmshall hatte ein Einkommen von 1600 fl. jährlich, daneben noch 200 fl. für Kanzlei kosten, während die anderen Salinenverwalter nur 50 fl. für Kanzleikosten er hielten. Die kleine Saline Sulz hatte an ihrer Spitze nur einen „Amtsver weser" stehen, der eine Besoldung von 912 fl. 30 kr. jährlich erhielt. Die Besoldungen der Salinenkassierer waren wie folgt geregelt. Auf der Saline Friedrichshall war für den Salinenkassierer, der zugleich Salz- und Materialieninspektor war, ein Betrag von 930 fl. zuzüglich 170 fl. für Natura lien, also insgesamt 1100 fl. ausgeworfen. Der Salinenkassierer von Hall und Wilhelmshall erhielt ebenfalls 1100 fl., außerdem jedoch einen Kanzleikosten beitrag von 400 fl. jährlich. Die Besoldung der Saliuenbuchhalter stellte sich durchschnittlich auf 400 fl. jährlich. Auf der Saline Wilhelmshall war außer dem ein Salineninspektor mit 1100 fl. und ein Salzinspektor mit 900 fl. Jahres besoldung tätig. Letzterer hatte noch einen Bezug von 300 fl. für 1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1834. I. Veilagen-Heft, Seite 266/290.