89 „Ende dieses Pachtbriefs besonders angehängten Verzeichniß, dem Herzogt. „Sachsen-Weimarschen Legations-Rath Bertuch und Compagnie, Ihren Erben „und Erbnehmern, in einen anderweiten 40jährigen Pacht gegeben haben." Aus dem weiteren Inhalt dieses Vertrages, der später bei Einführung des staatlichen Salzmonopols im Jahre t807 in Württemberg von großer Bedeu tung werden sollte, sind dann noch folgende Punkte hervorzuheben. Im Ar tikel 6 des Vertrages wurde bestimmt, daß sich die Pacht zu den alten Be dingungen um l0 Jahre verlängern sollte, wenn der dreijährige Durchschnitt der letzten Pachtjahre für den Orden eine Zehntabgabe von 1000 Ztr. Salz für das Jahr ergab. In diesem Fall verlängerte sich die Pachtdauer also auf 50 Jahre. Beabsichtigte der Orden nach Ablauf dieser Frist, die Saline aber mals in Pacht zu geben, so war den Erben des ersten Pächters ein Vorrecht auf die weitere Pacht eingeräumt, die jedoch dem Orden in seinem Sinne fest zusetzen vorbehalten blieb. Der Kompagnie stand ein uneingeschränktes Baurecht hinsichtlich aller Sa linenanlagen zu. Im übrigen genoß die Kompagnie weitgehende wirtschaftliche und finanzielle Vergünstigungen. So war der Gesellschaft für das von ihr produzierte Salz volle Zoll-, Chaussee-,, Brücken- und Wegegeldfreiheit zuge standen. Die sonst gesetzlich zu duldende militärische Einquartierung konnte die Gesellschaft durch Zahlung einer entsprechenden Geldentschädigung an die Orts gemeinde abwenden. Ferner genossen die Offizianten und Arbeiter der Saline volle Personalfreiheit betreffs Frohn- und Wachtdienste oder ähnlicher Dienste; auch eine gewisse Steuerfreiheit war vorgesehen. Diese Begünstigungen kamen jedoch in dem Augenblick in Fortfall, wo ein Werksangestellter Grund und Boden erwarb. Er trat hierdurch ohne weiteres in das allgeniein gültige Untertanenrechtsverhältnis ein. Die Gesellschaft durfte im ganzen Gebiet des Ordens nach freieni Ermessen Salzniederlagen errichten, ohne daß hierfür der Gesellschaft ein Privileg eingcräunit wurde, vielmehr war der Salzhandel für jedermann freigegeben. Anderseits bestand für die Gesellschaft die zum Schutze des Kleinhandels festgelegte Vertragspflicht, beim Salzverkauf nicht unter 7* 3 tr - abzugeben. Was nun die finanziellen Leistungen betraf, welche die Gesellschaft ans Grund des Pachtvertrages zu erfüllen hatte, so waren dieselben im folgen den Umfange festgelegt. Für die ersten sechs Pachtjahre blieb die Gesellschaft von jeder Pachtzahlung und sonstigen Abgabe befreit. Vom siebenten Pacht jahre ab bis zur Dauer des Vertrages war jährlich eine Pachtsumme von 4000 Gulden zu entrichten. Der Pachtpreis mußte halbjährlich, also in zwei Jahresraten, im voraus entrichtet werden. Blieb die Gesellschaft mit drei Pachtzahlungen in Verzug, so erlosch der Vertrag und der Deutschmeister-Orden trat ohne weiteres in die gesamten Besitzrechte der Saline ein. Zu dieser Jahrespacht trat noch eine Zehntabgabe, die aber erst vom neunten Betriebs jahr ab fällig wurde. Der zehnte Teil der gesamten Salzproduktion blieb hier nach zur Verfügung des Ordens. Nach dem Vertrag ernannte der Orden zu diesem Zweck einen Beamten, welcher der Salzfabrikation auf der Saline bei wohnte, um so beim jedesmaligen Sud die zu leistende Zehntabgabe für den Orden festzustellen. Vertraglich stand es dem Orden frei, entweder die ans die Zehntabgabe entfallende Salzmenge der Kompagnie zum laufenden Preise zu überlassen oder der Orden konnte auch nach seiner Wahl das Zehntsalz in na- tura fordern. Im letzteren Falle hatte die Kompagnie dem Orden kostenfrei