91 in mehrfacher Hinsicht vorbildlich; insbesondere die später von Offenau vorge nommenen Bohrarbeiten brachten manche technische Neuerung. Der durch den Orkan im Oktober 1806 verursachte erhebliche Schaden gab Veranlassung, daß die Gesellschaft ihrer pünktlichen Pachtzahlung nicht nach kommen konnte, da der Wiederaufbau des zerstörten Werkes alle verfügbaren Mittel in Anspruch genommen hatte. Diese Tatsache veranlaßte die württ. Regierung, im Jahre 1811 im Wege des Prozesses die Aufhebung des ohnehin dem staatlichen Salzmonopol im Wege stehenden Pachtvertrages zu erzwingen. In diesem äußerst langwierigen Prozeß behauptete das Kgl. Finanz-Departement: „daß, da der freie Salzverkauf seit 1807 gesetzlich aufgehoben sey, die Salz- „administration denselben der Pachtgesellschaft nicht habe auf eine gültige Weise „zusagen können, indem eine untergeordnete Verwaltungsstelle nicht befugt sey, „Ausnahmen vom Gesetze zuzugestehen." Der Rechtsstreit gelangte jedoch nicht vor die ordentlichen Gerichte, viel mehr bestimmte eine Königliche Entschließung vom 6. August 1819, daß der Pachtgesellschaft nach den Bestimmungen des Pachtvertrages der freie Salzver kauf zu gestatten sei. Die Gesellschaft stützte sich bei ihrem geltend gemachten Rechte des freien Salzverkaufs vornehmlich auf den § 26 des Pachtvertrages, welcher der Gesell schaft unter anderem gestattete: „Den freien Salzverschluß und jegliches auf dem Werke fabriziert werdende „Produkt in den hoch- und deutschmeisterischen Ordenslanden und deren Gebiet „ohne alle Abgaben frei, und daß dasselbe zum Abbruch der Handelsleute nicht „unter einem Viertelzentner abgegeben werde; auch ist der Compagnie gestattet, „ans ihre eigene Kosten eigene Salzniederlagen und Salzstadel zu errichten, ohne „daß doch auch in diesem Falle die Untertanen für verbunden angesehen werden „dürfen, ihr desfallsiges Bedürfnis bei Niemand anderm als der Compagnie zu „erkaufen." Angesichts dieses Wortlauts des Pachtvertrages war es gar kein Zweifel, daß der Gesellschaft vom rechtlichen Standpunkt der freie Salzhandel gestattet werden mußte, so sehr dies auch mit dem Charakter eines staatlichen Salz monopols im Widerspruch stand. Die in dem Prozeß von der Gesellschaft mit Erfolg geltend gemachten Gegengründe basierten vornehmlich darauf, daß der Staat die im Pachtbrief vorgesehene Kostendeckung von einem Drittel des Bauaufwandes beim Wieder aufbau nicht geleistet hatte, ferner war auch die vertragliche Freiheit betreffs Zollabgaben usw. beim Salzverkauf wiederholt verletzt worden. Immerhin brachte der Prozeß in mancher Hinsicht eine Klärung der Rechtslage. So wurde der Gesellschaft die Pachtdauer bis zum Jahre 1848 bestätigt und zwar unter der Voraussetzung einer Mindestjahresproduktion von 10 000 Zentnern Salz und pünktlicher Pachtzahlung. Betrieb und Verwaltung der Saline konnte nacb freiem Ermessen der Gesellschaft erfolgen. Nach Beendigung der Pacht hatte der Staat Ersatz für alle von der Gesellschaft getroffenen Meliorationen zu leisten, jedoch unter Abzug von 30 000 fl., welche die Gesellschaft in den ersten drei Pachtjahren für bauliche Zwecke ohne vertragliche Ersatzpflicht aufzuwenden gehabt hatte. Die staatliche Ersatzpflicht trat jedoch nur für Meliorationen ein, die sich beim Pachtablauf vorfanden. Anstelle des ehemaligen deutschen Ordensgebietes wurden der Gesellschaft