92 daher als Salzverkaufsgebiet durch Kgl. Dekret vom 17. März 1820 die drei Oberämter Neckarsulm, Künzelsau und Mergentheim angewiesen J ). Angesichts dieser Sachlage war es für die drei genannten Oberämter unmöglich, dortselbst das staatliche Salzmonopol durchzuführen. Um nun diesen unhaltbaren Zustand zu beseitigen, entschloß sich die Württembergische Regierung, der Pachtgesellschaft einen die Monopolfrage lösenden Salzverkaufsvertrag vorzuschlagen. In der Tat kam es am 26. Juni 1821 zwischen einer Regierungs-Kommission und der Pachtgesellschaft zum Abschluß folgende» Vertrages. Die Königliche Hauptver waltung der Salinengefälle übernahm von der Pachtgesellschaft jährlich 45 000 Ztr. Kochsalz zum Preise von 2 fl. 40 kr. pro Zentner, ferner das bei der Fabri kation sich ergebende Viehsalz zum Preise von 1 fl. 40 kr. pro Zentner. Als Gegenleistung hatte die Gesellschaft auf den freien Salzverkauf im Lande zu ver zichten. Hatte die Gesellschaft eine Mehrproduktion an Kochsalz, so stand es ihr frei, dieses im Ausland abzusetzen. Dieser Vertrag wurde anfangs auf sechs Jahre, dann auf Verlangen des Königlichen Finanz-Ministeriums auf acht Jahre, bis zum 30. Juni 1829 laufend, abgeschlossen. Später wurde der Viehsalz preis in Berücksichtigung der Zehntabgabe auf 1 fl. 15 kr. herabgesetzt. Die Zehntabgabe war lange Zeit unbedeutend. Im Jahre 1820 hatte sich jedoch der Ertrag der Saline Clemenshall durch das erfolgreiche Niederbringen neuer Bohrlöcher bedeutend gehoben, sodaß auch die Zehntabgabe stieg. 11m die ge nannte Zeit sah die Haupt-Salinen-Kasse als Zchntertrag 8000 Zentner Salz vor. In den Haupt-Salinen-Kassen-Etats der 1820er Jahre erscheinen jährlich als Packt summe von der Gesellschaft nur 3400 fl., während vertraglich 4000 fl. zu leisten gewesen wären 1 2 3 ). Es rührte dieser geringere Betrag daher, daß die Gesellschaft an die Regierung des Dentschordens 12 000 fl. Kaution gestellt hatte, die mit 5% zu verzinsen waren. Diese Kaution war von der württ. Regierung über nommen worden und hatte die Rückzahlung der Kaution nach Aufhören des Pachtverhältnisses am 1. Mai 1848 zu erfolgen. In den 1820er Jahren beschäftigte man sich in der württ. Kammer mit dem Plan, in den der Gesellschaft zugewiesenen drei Oberämtern eine besondere Salzsteuer einzuführen, um so einen Ausgleich zwischen den staatlichen Salz preisen und der Gesellschaft herbeizuführen. Man kam jedoch von diesem Plan ab, da für eine solche Sonderbesteuerung der drei Oberämter die gesetzlichen Grundlagen fehlten. Nach dem Rechenschaftsbericht von 1830/33 berechnete das Kgl. Finanz-Ministerium auf Grund des bestehenden Vertragsverhältuisses für die Staatskasse einen jährlichen Gewinn von 41 172 fl. 12 kr. ä ). Nack dem Finanz- Etat von 1833/36 war für den im staatlichen Interesse auf der Saline tätigen Salinen-Kontrolleur eine Besoldung von 700 fl. zuzüglich 140 sl. Kauzleikosten, für den Magazinaufseher 587 fl. 7 kr. Gehalt und 12 fl. Kanzleikosten jährlich vorgesehen 4 ). Um das Jahr 1846 stand auf der Saline Clemenshall von den vier vor handenen Bohrlöchern nur eins im Betrieb. Dieses eine Bohrloch lieferte jähr lich etwa 700 000 Kubikfuß Sole. In den damaligen zwei Siedehäusern, die 1) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1823/4. Beil.-Heft 2, Seite 40. 2) Verhandlungen d. württ. Kammer d. Abg., Jahrg. 1827. 1. Abteilg., S. 92. 3) Verhandlungen d. württ. Kammer, Jahrg. 1834. I. Beil.-Heft, S. 292. 4) Verhandlungen d. württ. Kammer, Jahrg. 1836. III. Beil.-Heft S. 18.