95 Der Salzhandel lag vornehmlich in Händen des Sieders, dem jedoch der Han del nur für die Zeit zustand, in welcher der Sieder der Ordnung nach tatsächlich das Siedegeschäft ausübte. So bestimmte ein Rats-Beschluß vom 18. Januar 1693. Für den Salzbezug waren dem Württemberger, dem Hohenloher Untertanen und dem Limpurger gewisse Vergünstigungen zugestanden. Die Regierung der freien Reichsstadt Hall unterhielt anderseits selbst einen ausgedehnten Großhandel mit Salz. Zu dieseni Zweck hatte man im Jahre 1662 eine Salzverwaltung er richtet, die mit fremden, aufgenommenen Kapitalien begründet wurde. Diese Salzverwaltung betrieb hauptsächlich den Handel mit dem Auslande, vornehm lich nach den Rheingegenden. Im selben Jahre unterhielt man auch einen Salzhandel mit Kolmar im Austausch gegen Wein. Ein Rats-Beschluß vom 1. August 1654 hatte ferner bestimmt, daß jeder Bürger Halls, der „in Wein fuhr", gegen Gebühr verpflichtet war, einen Stippich Salz nach Heilbronn mit zunehmen. Um der Salzgewinnung eine größere Ausdehnung zu geben, ander seits auch den konkurrierenden Salinen einen kräftigeren Widerstand zu leisten, wurde es notwendig, technische Neuerungen aufzunehmen. Im Jahre 1699 und 1704 wurden Vorschläge zur Verbesserung der Saline laut, die hauptsächlich darin gipfelten, Gradirhänser und Windöfen zu errichten. Die eigenartigen rechtlichen Verhältnisse der Saline Hall brachten jedoch vorerst diesen Plan zum Scheitern. Nach der Rechtslage wären diese nicht unerheblichen Baukosten für die Gradirhänser von dem „Erbsieder" zu übernehmen gewesen, der sich hierzu lange Zeit nicht entschließen konnte. Erst im Jahre 1736, nachdem die Regie rung der freien Reichsstadt die Angelegenheit in die Hand genommen hatte, entschloß man sich zur Anlage von Gradirhäusern. Das notwendige Kapital wurde von der Reichsstadt aufgenommen; für die Zinszahlungen und Unter haltungskosten wurde ein Kostengesied von 24 Siedejahren oder Pfannen vor gesehen. Zur Durchführung des ganzen Unternehmens wurde eine „Gradir- Deputation" eingesetzt, die einen Kassierer und Gradirschreiber beschäftigte. Das Gradirkosten-Gesied, welches in zwei eigens dazu erbauten großen Sudhäusern betrieben wurde, ließ man im übrigen in üblicher Weise durch gelernte Sieder besorgen. Da die Salzsiederei für die Stadt Hall in den früheren Jahrhunderten die Hanpterwerbsquelle bildete, erschien es wünschenswert, dieses Gewerbe auf eine möglichst breite Organisationsbasis zu stellen. Hierzu bot die Zunft eine geeignete Grundlage. Um daher der Salzsiederei eine möglichst ständige wirt schaftliche Blüte zu sichern, entwickelten sich im Laufe der Zeit eine ganze Reihe von zunftmäßigen Grundsätzen wirtschaftlicher und rechtlicher Art, von denen einige hier gekennzeichnet seien. Nach den zunstmäßigen Bedingungen durfte stets nur Einer sieden, dabei niemals für Rechnung mehrerer. Um eine gute Qualität des Salzes zu verbürgen, wurde in dieser Hinsicht eine polizeiliche Aufsicht ausgeübt. Ebenso wurde streng darauf geachtet, daß bei der Feuerung der Siedepsanneu kein unnützer Holzaufwand getrieben wurde. Die Ausübung des Siederechtes stand nur den volljährigen Personen, die nach dem Wortlaut des Gesetzes, „ihren eigenen Rauch und Herd führten", zu. Hierzu sei bemerkt, daß nach einem Rats-Beschluß vom 14. Mai 1673 Kinder ganz allgemein, gleichviel in welchem Alter, unter Vormundschaft standen. Erst in den Jahren 1768 und 1769 wurde dieses Gesetz aufgehoben. Durch Rats-Beschluß vom