§ 18. Von der erwähnten Königl. Würtemberg. Salz-Verwaltung ist den Schiffern für jedes geladene Schiff ein besonderer Lieferungs-Schein zuzustellen, welchen die selbe zur Bestätigung der richtigen Einlieferung von dem Abladestations-Amte unterschreiben zu lassen und sodann wieder an die Königl. Würtemb. Salz-Verwal tung einzuliefern haben. 8 19. Die Königl. Würtemberg. Salz-Verwaltung in Friedrichshall hat das Salz nur an solche Schiffer abzugeben, welche sich durch Anweisung von dem K. Bayrischen Salz-Amt Speyer legitimiren werden. 8 20. In Hinsicht der zur Salzabfuhr zu verwendenden Schiffer steht es der Königl. Bayrischen General-Administration gänzlich frey, solche nach ihrer Convenienz zu wählen. 8 21. Da in dem bestehenden Kontrakte § 13 der Krone Würtemberg die Zusicherung gemacht worden, daß man niemals zugeben wird, daß von den Königl. Bayrischen Salzämtern, oder Königl. Bayrischen Unterthanen ein Salzhandel in die Königl. Würtembergische Lande getrieben werden darf, so macht auch die Krone Würtem berg die Zusicherung, während der Dauer des Kontrakts weder mit dem eigenen Königl. Würtemberg. noch mit dem von Bayern übernommenen Salze einen Han del in die Königl. Bayrischen Staaten zu treiben, noch zu gestatten, noch auch ein von der Krone Bayern übernommenes Salz in die Badenschen Lande oder in die Schweiz zu verkaufen oder den Verkauf zu gestatten. 8 22. Die Casus in soliti, improvisi et absoluta impossibilitatis sind in Rücksicht der Erfüllung dieses Kontrakts wechselseitig wie bisher angenommen. So geschehen, Stuttgart den 7 tm July 1821. Ludwig v. Bilfinger Joseph Ludwig von Wolf Königl. Würtemb. Bergrath Königl. bair. Oberberg und R. d. C. V. O. Salinen-Rath. R. d. C. B. O. Abraham Mayer, K. W. Bergrath. Genehmigt von dem königl. baierischen Staatsministerium der Finanzen. München, am 31. Juli 1821. II. Salz-Licfcrmigs-Coiitrakt zwischen der Regierung Sr. Majestät des Königs von Württemberg und der Regierung des Hohen Standes Bern. Namens Sr- Majestät des Königs von Württemberg ist zwischen Allerhöchst Ihrem bevollmächtigten Salzhandlungs-Direktor, dem Wohlgebornen Hochgeehrten Herrn Johann Herzog von Effingen, Mitglied des Großen Raths des Kantons Aargau, einer- und dem Wohlgebornen Hochgeachten Herrn Ferdinand Ludwig von Tenner, Seckelmeister und Präsident des Finanz-Raths, Namens der Hohen Regie rung der Stadt und Republik Bern, anderseits, unter gegenseitigem Vorbehalt Aller höchster und Hoher Ratifikation, nachstehender Salz-Lieferungs-Contrakt abgeschlossen worden: