30 Steuerbelastung den kostspieligeren, also unwirtschaftlicheren einzuschlagen oder sich der Gefahr auszusetzen, dadurch, dah später einmal die Steuerbehörden den § 5 für anwendbar erklären, dann mit einer Steuer belastet zu werden, mit der bei Abschluß des Rechtsgeschäfts nicht gerechnet ist, und künftig muß noch mehr als bisher sich jeder vor der Vornahme einer Rechtshandlung, deren steuerliche Folgen in Rechnung ziehen. Damit wird also unser ganzes Wirtschaftsleben mit einer empfindlichen Rechtsunsicherheit belastet!" Dieser Auslegung vermag ich nicht zu folgen. Bei der zweiten Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 ist allerdings, wie K a h n 45 ) bereits hervorgehoben hat, vom wirtschaftlichen Erfolg die Rede, hier handelt es sich aber um rechtliche Nachteile. Darum liegt für den Steuer pflichtigen, wenn er das dritte Tatbestandsmerkmal des § 5 vermeiden will, keineswegs die Nötigung vor, einen unwirt schaftlicheren Weg einzuschlagen. Bei einer geschäftlichen Maßnahme ist es durchaus denkbar, daß man beim Abschluß eines Geschäfts einen rechtlichen Nachteil in den Kauf nimmt, ohne daß dieser Weg sich schließlich unwirtschaftlicher als ein anderer darstellt. Anderseits halte ich aber auch die von Kahn vertretene Ansicht, ein Rechtsnachteil liege nur dann vor, wenn die durch Rechtsgeschäft erstrebte Rechtsstellung nicht erworben, oder die erworbene Rechtsstellung durch den Ein griff eines Dritten beeinträchtigt werde, nicht für richtig. Ein Rechtsnachteil liegt vielmehr immer dann vor, wenn die rechtliche Stellung der Parteien infolge der gewählten Rechtsform gegenüber der den wirtschaftlichen Verhältnissen Ü entsprechenden Gestaltung schlechter ist 46 ). Das würde z. B. zutreffen, wenn ein Kaufmann sein bisher etwa in Gemein schaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Form einer G. m. b. H. betriebenes Geschäft zum Zweck der Steuer ersparnis in eine offene Handelsgesellschaft umwandelt. Denn 45 ) Rechts- und wirtschaftliche Nachrichten der Leipziger Zeit schrift, Nr. 1. 46 ) Wassertrü dinger, Zeitgem. Steuersragen 1920, 108.