- 49 - gezahlt seien, die erst 1920 ausgeführt werden sollten. Das sei selbstverständlich eine erlaubte Ausnutzung des Gesetzes. Nur müsse es sich um ernstgemeinte Bestellungen handeln. Im Anschluß hieran macht er allerdings folgende zutreffende Ausführungen: „Anders liegt es bei bloßen Geldüberweisungen, deren Verwendung sich 1920 ergeben soll, bei denen Preise für be stimmte Lieferungen und sonstige Leistungen gar nicht verein- ( bart sind. In solchen Fällen handelt es sich nicht um Ver einbarungen von Leistungen, sondern um Krediteinräumun gen; die Zahlung erfolgt erst später durch Aufrechnung mit diesem Kredit. Jedenfalls würde, auch wenn man Zahlung annehmen wollte, bei solchen Ueberweisungen lediglich zur Steuerersparung ohne Abstellung auf bestimmte Lieferungen § 5 RAO. anzuwenden sein; die zivilrechtliche Form der Zahlung wird mißbraucht lediglich in der Absicht der Steuer- umgehungb-). Wir haben es hier also „geradezu mit einem Schulfall" zu tun, an dem man den Unterschied zwischen erlaubter Steuerersparung und unzulässiger Steuerumgehung besonders gut studieren kann. Beim Lohnabzug. Der zweite Fall betrifft die Bestimmungen über den zehnprozentigen Lohnabzug. Da man mit den technischen Vorarbeiten bis zum 26. 6., dem Tage des In krafttretens dieser Vorschriften, nicht fertig werden konnte, haben sowohl die Geschäftsleute als auch die Behörden Vor auszahlungen auf den Arbeitslohn vielfach vor diesem Tage vorgenommen. Nachdem dies bekanntgeworden war, wurde hierzu durch das WTB. folgende Meldung verbreitet: „Von der zuständigen Stelle wird mitgeteilt: Die Be stimmungen über die Erhebung der vorläufigen Einkommen- 62 ) Popitz, DStBl. 1920, 263, und Einführung zum Um= satzstg. 94.