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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
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            <idno>1023142554</idno>
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      <div>22 
oder wenn von Aktiengesellschaften, die die Zuckerfabrikation be 
trieben und das Material hierfür von den Aktionären bezogen, 
hierfür Gegenleistungen gewährt wurden, die den örtlichen 
Marktpreis der Rübe überstiegen, oder wenn Konsumvereine 
ihren Mitgliedern als sogenannte Kundengewinne übermäßige 
Vergütungen zuteil werden ließen. 
In allen diesen Fällen wurde dahin entschieden, daß es 
sich bei derartigen Zahlungen um eine „verdeckte Gewinn 
verteilung", also um steuerpflichtige Verwendungen handele''). 
In denjenigen Fällen, in denen zur Venneidung der Doppel 
besteuerung eine Kommanditgesellschaft gegründet war, deren 
persönlich haftender Gesellschafter die G. nt. b. H. war, hat 
die Rechtsprechung die zugrunde liegenden Verhältnisse be 
sonders eingehend geprüft. Sie hat auch hierbei zwar grund 
sätzlich anerkannt, der Umstand, daß eine Kommanditgesell 
schaft zwecks Erleichterung der Steuerlast einer G. m. b. h. 
gegründet sei, könne die Nichtigkeit ihrer Gründung nicht 
rechtfertigen, in den Fällen aber derartigen vertraglichen 
Bestimmungen die steuerrechtliche Wirksamkeit versagt, wenn 
sie erkennen ließen, daß sie „nicht ernstlich gewollt" waren""). 
Zuweilen wurde zum Zweck der Steuerersparung ein 
neues Rechtssubjekt eingeschoben. 
Nach dem Reichsstempelgesetz wird für alle auf Ge 
werkschaftskuxe ausgeschriebene Einzahlungen (Z u - 
büßen), sofern sie nicht zur Deckung von Betriebsverlusten 
dienen, ein Stempel von 5 % erhoben. Dieser Verpflichtung 
haben sich die Gewerkschaften auf folgendem Wege zu ent 
ziehen gesucht: Die Gewerken gründeten eine G. m. b. die 
die Zubußen von ihren Gesellschaftern aufbrachte und an 
die Gewerkschaft abführte. Da nach dem Gesetz nur die 
S3 ) Vgl. die Zusammenstellung der Rechtsprechung bei 
Fuisting-Strutz, Anm. 16 zu § 16 PrLStG.; ferner 
RFH. II, 120. 
38a ) Hachenburg, DStZ. 1920, 29. Hiergegen: Rosen- 
dorff, DStZ. 61, wo auch die Rechtsprechung und weitere 
Literatur angeführt ist.</div>
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