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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <surname>Rosendorff</surname>
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      <div>24 
bei von der Absicht geleitet waren, Steuern 
zu sparen. Die von den Beteiligten gewählte 
Form des Rechtsgeschäfts ist vielmehr im 
allgemeinen für die Besteuerung maßgebend, 
ohne daß es darauf ankommt, ob durch die 
gewählte Form gewisse Steuern vermieden 
werden. Nur wo es auf der Hand liegt, daß 
die Beteiligten lediglich zwecks Steuer- 
umgehung eine Verschleierung des beabsichtig- 
ten Rechtsvorgangs vorgenommen haben, 
wird dieser Rechtsvorgang so besteuert, wie 
das Geschäft, dessen Versteuerung die Be 
teiligten ersparen wollte n 35 ). 
Eine Strafandrohung richtete sich nach dem 
bisherigen Recht int allgemeinen nicht gegen 
die Steuerumgehung als solche, sondern 
nur gegen gewisse Tatbestände, unrichtige 
Erklärungen, Unterlassungen und vorge 
schriebene Angaben, die geeignet waren, z u 
Steuerumgehuirgen zu führen und in der 
Regel auch dazu diente». 
3 °) RG. 6, 186; 19, 157; 44, 278; 51, 355; 76, 255; 84. 21. 
IW. 1910, 342. Recht 1912, Nr. 1578. DIZ. 1907, 1250. Leipz. 
Ztschr. 19, 436. Bayer. OLG. 13, 69. 9*®. 8, 29; 11, 61; 12,393. 
Fuisting-Strutz I, 469, 472, 474. Bayer. Oberber.- 
Komm. 12, 10; 15, 133; 17, 63, 160, 185, 216; 18, 147. RFtz.I. 126.</div>
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