<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1023142554</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>30 
Steuerbelastung den kostspieligeren, also unwirtschaftlicheren 
einzuschlagen oder sich der Gefahr auszusetzen, dadurch, dah 
später einmal die Steuerbehörden den § 5 für anwendbar 
erklären, dann mit einer Steuer belastet zu werden, mit der 
bei Abschluß des Rechtsgeschäfts nicht gerechnet ist, und künftig 
muß noch mehr als bisher sich jeder vor der Vornahme einer 
Rechtshandlung, deren steuerliche Folgen in Rechnung ziehen. 
Damit wird also unser ganzes Wirtschaftsleben mit einer 
empfindlichen Rechtsunsicherheit belastet!" 
Dieser Auslegung vermag ich nicht zu folgen. Bei der 
zweiten Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 5 ist 
allerdings, wie K a h n 45 ) bereits hervorgehoben hat, vom 
wirtschaftlichen Erfolg die Rede, hier handelt es sich 
aber um rechtliche Nachteile. Darum liegt für den Steuer 
pflichtigen, wenn er das dritte Tatbestandsmerkmal des § 5 
vermeiden will, keineswegs die Nötigung vor, einen unwirt 
schaftlicheren Weg einzuschlagen. Bei einer geschäftlichen 
Maßnahme ist es durchaus denkbar, daß man beim Abschluß 
eines Geschäfts einen rechtlichen Nachteil in den Kauf nimmt, 
ohne daß dieser Weg sich schließlich unwirtschaftlicher als 
ein anderer darstellt. Anderseits halte ich aber auch die von 
Kahn vertretene Ansicht, ein Rechtsnachteil liege nur dann 
vor, wenn die durch Rechtsgeschäft erstrebte Rechtsstellung nicht 
erworben, oder die erworbene Rechtsstellung durch den Ein 
griff eines Dritten beeinträchtigt werde, nicht für richtig. 
Ein Rechtsnachteil liegt vielmehr immer dann vor, wenn 
die rechtliche Stellung der Parteien infolge der gewählten 
Rechtsform gegenüber der den wirtschaftlichen Verhältnissen Ü 
entsprechenden Gestaltung schlechter ist 46 ). Das würde z. B. 
zutreffen, wenn ein Kaufmann sein bisher etwa in Gemein 
schaft mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Form 
einer G. m. b. H. betriebenes Geschäft zum Zweck der Steuer 
ersparnis in eine offene Handelsgesellschaft umwandelt. Denn 
45 ) Rechts- und wirtschaftliche Nachrichten der Leipziger Zeit 
schrift, Nr. 1. 
46 ) Wassertrü dinger, Zeitgem. Steuersragen 1920, 108.</div>
    </body>
  </text>
</TEI>
