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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
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            <idno>1023142554</idno>
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      <div>41 
z. B. die Schenkung zur unentgeltlichen Bereicherung eines 
anderen, der Kauf zum Austausch von Ware und Preis, das 
Pfandrecht zur Sicherung bestimmter Ansprüche, übersieht er 
den von I e l l i n e k sogenannten „Zweckwandel der 
R e ch t s i n st i t u t e", und damit diejenige Erscheinung, die 
Wundt als das Gesetz von der „Heterogonie der Zwecke" 
bezeichtlet hat'^b). Der Zweck eines Rechtsinstituts steht 
nämlich keineswegs ein- für allemal fest, sondern kann bei 
veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen eine Wandlung 
durchmachen, an die der Gesetzgeber niemals gedacht hat. So 
sagt T h ö l"), „daß das Gesetz durch die Publikation sich 
vom Gesetzgeber losreißt und nunmehr durch den systematischen 
Zusammenhang, in dem seine einzelnen Rechtssätze zuein 
ander und zu dem bereits geltenden Recht aufzufassen sind, 
so selbständig als der publizierte Wille der gesetzgebenden 
Gewalt heraustritt, daß der Wille und die Einsicht der eigent 
lichen Verfasser des Gesetzes gleichgültig werden". 
Als markantes Beispiel für eine solche Zweckwandlung 
eines Rechtsinstituts sei hier die anläßlich der Beratung 
des § 5 und seiner Erörterung in der Literatur wiederholt 
genannte Sicherungsübereignung angeführt. 
Nach deutschem Recht kann ein Pfandrecht an beweg 
lichen Sachen nur als Faustpfand bestellt werden. Wollte 
sich nun jemand durch Verpfändung seiner beweglichen Habe, 
z. B. seiner Maschinen oder seines Geschäftsinventars, einen 
Kredit verschaffen, so mußte er sich zu diesem Zweck dieser 
Gegenstände entäußern. Damit wurde ihm aber die Mög 
lichkeit genommen, sein Geschäft weiter betreiben zu können. 
Infolgedessen mußte ein Weg gefunden werden, durch den 
es möglich gemacht wurde, dem Gläubiger eine Sicherheit 
zu bestellen, ohne daß dem Schuldner die Gegenstände, mit 
denen die Sicherheit bestellt wurde, genommen wurden. Dies 
hat man bekanntlich dadurch erreicht, daß dem Gläubiger 
sofa) Wundt, System d. Philos. I, 326, 329; Logik III, 261. 
W Thöl, Einleitung in das deutsche Privatrecht, 6*150.</div>
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