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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
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            <idno>1023142554</idno>
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      <div>gewöhnliche Rechtsformen gewählt sind, oder 
wenn die Rechtsformen zwar ungewöhnliche 
sind, aber Nachteile mit sich bringen, die für 
den Steuerpflichtigen von Bedeutung sind. 
Amgekehrt muß die Steuerbehörde selb st un 
gewöhnliche oder den, Steuerpflichtigen kei 
nerlei Rechtsnachteile bringende Wege als er 
laubte Steuerersparung gelten lassen, wenn 
dieselben zwar nicht in der feststehenden Ab 
sicht, eine Steuerersparung zu erreichen, ge 
wählt sind, im Ergebnis aber steuerliche 
Vorteile mit sich bringen, oder wenn die un 
gewöhnlichen Rechtsformen den adäquaten 
Ausdruck der wirtschaftlichen Verhältnisse 
bilde n 511 ). 
Präsident Mcozek über erlaubte Steuerersparungen. 
Die Richtigkeit der Ansicht, daß es auch unter der Herr 
schaft des § 5 durchaus noch Fälle der berechtigten Steuer 
ersparung gibt, wird auch von der Begründung des Ge 
setzes und im Kommissionsbericht ausdrücklich anerkannt, eine 
Auffassung, der sich eine der ersten Autoritäten auf dem 
Gebiet des Steuerrechts, der S e n ats p r äs i d e n t am 
Preußischen Oberverwaltungsgericht, Mrozek, 
in einem in der „Rundschau für G. nt. b. H." erschienenen 
Auffatz anschließt^). 
Nachdem er dort die Bestimmungen des § 5 RAO. zitiert 
hat, fährt er fort: „Durch dieseVorschrift sollte die 
la ) Ueber das Verhältnis von § 5 RAO. zu dem besonderen 
Umgehungsbegriff des § 7 des Grunderwerbssteuer- 
gesehes vgl. den Kommentar von H a g e l b e r g 50 ff.; 
Görres, Mitt. 1920, 122. Ueber Fälle aus dem Kapital 
ertragsteuergesetz: Rohde, Komm. 144. — Ueber Fälle 
aus dem Familien- und Erbrecht die zahlreichen Auf 
sätze in den steuerrechtlichen Fachzeitschriften. Ferner Konietzkv 
DStZ. 1919, 145; Nußbaum DStZ. 1919, 132. 
Mrozek, „Rundschau f. G. m. b. vom Juni 1920.</div>
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