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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
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            <idno>1023142554</idno>
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      <div>44 
wirtschaftliche Freiheit in keiner Weise ein 
geschränkt werden. Schon in der Begründung 
des Gesetzes wird der vom Preuß. OVG. in stän 
diger Rechtsprechung fe st gehaltene Grundsatz, 
es sei niemandem verwehrt, sich so ein^urich- 
ten, daß er möglich st wenig Steuern zu ent 
richten brauche, ausdrücklich als richtig einer» 
kaun t.“ Und nachdem Mrozek alsdann die von uns 
bereits angeführten weiteren Aeußerungen der Begrün 
dung über die Einschränkung dieses Grundsatzes wieder 
gegeben hat, beruft er sich für die Richtigkeit seiner Auf 
fassung auf folgende Ausführungen des Kommissionsberichts: 
„Die Wahl, von mehrerenWegen der recht 
lichen Gestaltung eines Geschäfts, die zu dem 
nämlichen wirtschaftlichen Erfolg führen, den 
jenigen auszusuchen, der am wenig st en mit 
steuerlichen Lasten verknüpft ist, steht nach über- 
einstimmender Auffassung von Ausschuß und 
RegierungdemSteuerpflichtigenfrei, solange 
die gewählten Formen ein naturgemäßer Aus 
druck des erstrebten wirtschaftlichen Zweckes 
sind." 
Die Ansicht von R o m b a ch , daß Steuerersparung unb 
Steuerumgehnng dasselbe seien, ist mithin, wie R o t h»») 
zutreffend ausgeführt hat, genau dasselbe, wie wenn man 
sagen wollte, „daß Recht und Unrecht dasselbe seien, weil das 
formelle Recht gelegentlich bitteres Unrecht und formelles 
Unrecht nach höherem Gerechtigkeitsempfinden Recht sein kann. 
Friedrich dem Großen wird nachgesagt, er habe seinen Unter 
tanen zur Erhöhung der Erträgnisse des Salzmonopols den 
Verbrauch eines überreichlich bemessenen Quantnms Salz vor 
geschrieben. Auf solche grob-polizeistaatlichen Abwege führt 
geradewegs die Rombachsche Auffassung." 
M ) Roth, NStR. 1919, 102.</div>
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