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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
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      <div>47 
den aktienrechtlichen Vorschriften eine Offenlegung der ganzen 
Verhältnisse notwendig geworden wäre, die man aus den 
angegebenen Gründen vermeiden wollte. 
Die gewählte Rechtsfonn war auch keine ungewöhn 
liche, weil der sogenannte „Verkauf der Fasson" einer Aktien- 
ä gesellschaft eine Rechtsform darstellt, die seit Jahren üblich ist. 
Endlich aber ergeben sich hierbei sehr erhebliche zivilrecht 
liche Nachteile, so daß auch aus diesem Grunde von der 
Anwendbarkeit des § 5 keine Rede sein kann. 
i 
Rechtsirrtümliche Auslegung ües § 5 RJKZX üurch 
öas ReichsfinanZmimsterium. 
Wie sehr das Finanzmini st erium bemüht ist, den 
Mißbrauchparagraphen über seinen Inhalt hinaus auch aus 
Fälle auszudehnen, die ihm zweifellos nicht unterliegen, dafür 
bieten zwei Erlasse der jüngsten Zeit charakteristische Beispiele. 
Beim Umsatzsteuergeseh. 
§ 46 des Umsatz st euergesetzes vom 24. 11. 19 
bestimmt, daß bei einer Lieferung oder sonstigen Leistung, die 
vor dem 1. 1. 20 steuerfrei war oder einem niedrigeren. 
Satz unterlag, das neue Gesetz nur dann maßgebend sei, 
wenn sowohl die Vereinnahmung als auch die Lieferung oder 
sonstige Leistung nach dem 31. 12. 19 liegen. 
Diese Regelung wurde vielfach zum Anlaß genommen, 
um Zahlungen, die erst später fällig waren, noch vor dem 
bezeichneten Ternrin zu leisten. 
Diese Tatsache veranlaßte das Finanzministerium zu fol 
gender Veröffentlichung: 
„In zahlreichen Fällen sind erhebliche Zahlungen noch 
Ende 1919 gemacht worden im Hinblick auf Lieferungen, die 
erst 1920 erfolgen sollen. Die Steuerpflichtigen hoffen, mit 
derartigen Zahlungen den niedrigeren Sätzen des alten Ilm 
satzsteuergesetzes zu unterliegen. Die Steuerersparnis ist, be 
sonders wenn es sich um Gegenstände handelt, die bisher</div>
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