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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <surname>Rosendorff</surname>
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            <idno>1023142554</idno>
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gezahlt seien, die erst 1920 ausgeführt werden sollten. Das 
sei selbstverständlich eine erlaubte Ausnutzung des 
Gesetzes. Nur müsse es sich um ernstgemeinte Bestellungen 
handeln. Im Anschluß hieran macht er allerdings folgende 
zutreffende Ausführungen: 
„Anders liegt es bei bloßen Geldüberweisungen, deren 
Verwendung sich 1920 ergeben soll, bei denen Preise für be 
stimmte Lieferungen und sonstige Leistungen gar nicht verein- 
( bart sind. In solchen Fällen handelt es sich nicht um Ver 
einbarungen von Leistungen, sondern um Krediteinräumun 
gen; die Zahlung erfolgt erst später durch Aufrechnung mit 
diesem Kredit. Jedenfalls würde, auch wenn man Zahlung 
annehmen wollte, bei solchen Ueberweisungen lediglich zur 
Steuerersparung ohne Abstellung auf bestimmte Lieferungen 
§ 5 RAO. anzuwenden sein; die zivilrechtliche Form der 
Zahlung wird mißbraucht lediglich in der Absicht der Steuer- 
umgehungb-). 
Wir haben es hier also „geradezu mit einem Schulfall" 
zu tun, an dem man den Unterschied zwischen erlaubter 
Steuerersparung und unzulässiger Steuerumgehung besonders 
gut studieren kann. 
Beim Lohnabzug. 
Der zweite Fall betrifft die Bestimmungen über 
den zehnprozentigen Lohnabzug. Da man mit 
den technischen Vorarbeiten bis zum 26. 6., dem Tage des In 
krafttretens dieser Vorschriften, nicht fertig werden konnte, 
haben sowohl die Geschäftsleute als auch die Behörden Vor 
auszahlungen auf den Arbeitslohn vielfach vor diesem Tage 
vorgenommen. Nachdem dies bekanntgeworden war, wurde 
hierzu durch das WTB. folgende Meldung verbreitet: 
„Von der zuständigen Stelle wird mitgeteilt: Die Be 
stimmungen über die Erhebung der vorläufigen Einkommen- 
62 ) Popitz, DStBl. 1920, 263, und Einführung zum Um= 
satzstg. 94.</div>
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