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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
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            <idno>1023142554</idno>
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      <div>50 
steuer durch Abzug vorn Arbeitslohn treten am 25. 6. 20 in 
Kraft. Wer als Arbeitgeber Gehälter oder Löhne, die nach 
dem 25. 6. fällig werden, vor diesem Tage auszahlt, handelt 
nach § 5 RAO. unzulässig und ist nach § 50 Eink.StG. per 
sönlich haftbar. Zudem macht er sich nach § 359 RAO. wegen 
Steuerhinterziehung strafbar." 
Auch in diesem Fall kann von der Anwendbarkeit des 
§ 5 RAO., geschweige des § 359, gar keine Rede sein. And 
die Ansicht des Reichsfinanzministeriums ist daher von der 
Rechtswissenschaft°b) auch einmütig abgelehnt worden. So 
sagt Koppe^): 
„Eine Gesetzesumgehung (§ 5 RAO.) kommt deshalb 
durchweg nicht in Frage, weil die Beteiligten nicht aus 
diesem Grunde, sondern aus Gründen arbeitstechnischer 
Schwierigkeit die Vorauszahlung vorgenommen haben. Eine 
strafbare Steuerhinterziehung (§ 359 RAO.) gar entfällt schon 
deshalb, weil objektiv die nicht „geklebten" Beträge dem 
Staat ja gar nicht entgehen, der beb. Arbeitnehmer hat dann 
eben am Ende des Jahres nur entsprechend mehr Steuern 
nachzuzahleri bzw. weniger zurückzuerhalten und subjektiv 
fehlt aus den angegebenen Gründen wohl stets das Bewußt 
sein der Strafbarkeit; auch eine fahrlässige Schuld läßt sich 
nicht konstruieren, zumal zahlreiche Behörden selbst mit ihrem 
Beispiel vorangegangen sind. Begründete Vorauszahlungen 
sind daher bedenkeufrei." 
Rechtliche Natur von ^usführungsbestimmungen. 
Ansichten des Reichsfinanzministeriums darüber, ob ein 
Gesetz in dem einen oder anderen Sinn auszulegen sei, 
haben, wie nicht scharf genug betont werden kann, auch keines 
wegs die Bedeutung einer authentischen Interpretation von 
63 ) Lion, Berl. Tgbl. vom 20. 6. 20; Krombach, Deutsche 
Bergw.-Ztg. vom 23. 6. 20; Senatspräsident Baring im Roten 
Tag vom 26. 6. 20. 
«A Koppe, DStI. 1920, Juli.</div>
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