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        <title>Steuerersparung, Steuerumgehung, Steuerhinterziehung</title>
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            <forname>Richard</forname>
            <surname>Rosendorff</surname>
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      <div>— 57 — 
auch eine Umgehung sein, außer Zweifel, sofern diese zu 
grunde gelegt wird. Würde die Ansicht Wassertrüdingers 
richtig sein, so würde es eine straflose Steuerumgehuug 
überhaupt nicht geben, während doch der Gesetzgeber, wie 
wir gesehen haben, gerade im Normalfall davon ausgeht. 
Steuergefähröung. 
Nach § 367 RAO. kann die Steuerumgehung unter 
denselben Voraussetzungen, wie den eben gedachten, auch 
als Steuergefährdung strafbar sein. Nun versteht 
das Gesetz aber unter Steuergefährdung nur ein Fahr 
lässigkeitsdelikt, während die Steuerumgehung eine darauf 
gerichtete Absicht ausdrücklich voraussetzt. Ich stimme daher 
hier üiit Wassertrüdinger darin überein, daß der 
§ 367 RAO. eine unanwendbare Vorschrift enthält, „da mit 
einer auf Steuerumgehung gerichteten Absicht eine fahr 
lässige Begehung der Handlung nicht gedeckt werden kann". 
Straflosigkeit bei unverschuldetem Irrtum. 
Endlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, 
daß nach § 358 straffrei bleibt, wer in unverschuldetem Irrtum 
über das Bestehen oder die Anwendbarkeit steuerrechtlicher 
Vorschriften die Tat für erlaubt gehalten hat.</div>
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