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Einführung  einer  Legalüefinition  des  Begriffes  der
„Steuerumgehung".
Um  eine  derartige  gleichmäßige  und  wirkliche  Durchführung ­
  der  Steuergesetze  zu  sichern,  hat  es  der  Gesetzgeber  für
erforderlich  erachtet,  in  die  gesetzgeberische  Technik  eine  Legaldefinition ­
  des  Begriffs  der  „Steuerumgehnng"  neu  einzuführen ­
  und  damit  den  bisher  von  der  Rechtsprechung  anerkannten ­
  Grundsatz,  es  sei  niemandem  verwehrt,  sich  so  einzurichten, ­
  daß  er  möglichst  wenig  Steuern  zu  entrichten  brauche,
dahin  einzuschränken,  daß  es  „als  unerlaubt,  nicht  im  Sinn
von  strafbar,  sondern  in  dem  Sinn  von  gleichgültig  für  die
Besteuerung  gelten  muß,  wenn  jemand  auf  Kosten  der  Gesamtheit ­
  eine  Steuer  dadurch  zu  seinem  persönlichen  Vorteil  umgehen ­
  will,  daß  er  den  wirtschaftlichen  Erfolg,  den  das  Gesetz
mit  der  Steuer  treffen  will,  durch  Mißbrauch  von  Formen
des  bürgerlichen  Rechts  in  einer  Weise  erzielt,  die  formell
nicht  unter  die  Steuer  fällt“ 3 ).
die  gesetzlichen  Bestimmungen  über  Steuerumgehungen.
(§  5  RAO.)
Dieses  Ziel  will  der  Gesetzgeber  dadurch  erreichen,  daß
er  folgende  Bestimmung  in  die  RAO.  aufgenommen  hat:
„Durch  Mißbrauch  von  Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten ­
  des  bürgerlichen  Rechts  kann  die  Steuerpflicht  nicht
umgangen  oder  gemindert  werden.
Ein  Mißbrauch  im  Sinn  des  Abs.  1  liegt  vor,  wenn:
1.  in  Fällen,  wo  das  Gesetz  wirtschaftliche  Vorgänge,  Tatsachen ­
  und  Verhältnisse  in  der  ihnen  entsprechenden
rechtlichen  Gestaltung  einer  Steuer  unterwirft,  zur  Umgehung ­
  der  Steuer  nicht  entsprechende,  ungewöhnliche
Rechtsformen  gewählt  oder  Rechtsgeschäfte  vorgenommen ­
  werden,  und

3 )  Entwurf  94.