2.  nach  Lage  der  Verhältnisse  und  nach  der  Art,  wie  verfahren ­
  wird  oder  verfahren  werden  soll,  wirtschaftlich
für  die  Beteiligten  im  wesentlichen  derselbe  Erfolg
erzielt  wird,  der  erzielt  wäre,  wenn  eine  den  wirtschaftlichen ­
  Vorgängen,  Tatsachen  und  Verhältnissen  entsprechende ­
  rechtliche  Gestaltung  gewählt  wäre,  und  ferner
3.  etwaige  Rechtsnachteile,  die  der  gewählte  Weg  mit
sich  bringt,  tatsächlich  keine  oder  nur  geringe  Bedeutung ­
  haben.
Liegt  ein  Mißbrauch  vor,  so  sind  die  getroffenen  Maßnahmen ­
  für  die  Besteuerung  ohne  Bedeutung.  Die  Steuern
sind  so  zu  erheben,  wie  sie  bei  einer  den  wirtschaftlichen
Vorgängen,  Tatsachen  und  Verhältnissen  angemessenen  rechtlichen ­
  Gestaltung  zu  erheben  wären.  Steuern,  die  auf  Grund
der  für  unwirksam  zu  erachtenden  Maßnahmen  etwa  entrichtet ­
  sind,  werden  auf  Antrag  erstattet,  wenn  die  Entscheidung, ­
  die  diese  Maßnahmen  als  unwirksam  behandelt,  rechtskräftig ­
  geworden  ist."
Steuerumgehung  als  strafbare  Steuerhinterziehung.
(§  359  RAO.)
Nach  den  oben  angeführten  Worten  der  Begründung
sollte  man  annehmen,  daß  eine  Steuerumgehung  im  Sinne
des  §  5  RAO.  zwar  steuerrechtlich  unwirksam,  aber  niemals
strafbar  sein  soll.  Diese  Annahme  ist  jedoch  unrichtig,  denn
§  359  Abs.  4,  bestimmt,  daß  auch  eine  Steuerumgehung  unter
Umständen  eine  strafbare  Steuerhinterziehung  darstellen  kann.
Es  heißt  dort  nämlich:
„Eine  Steuerumgehung  (§  5)  ist  nur  dann  als  Steuerhinterziehung ­
  strafbar,  wenn  die  Verkürzung  der  Steuereinnahmen ­
  oder  die  Erzielung  der  ungerechtfertigten  Steuervorteile ­
  dadurch  bewirkt  wird,  daß  der  Täter  vorsätzlich  Pflichten ­
  verletzt,  die  ihm  im  Interesse  der  Ermittlung  einer  Steuerpflicht ­
  obliegen."