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Steuerumgehung  als  strafbare  Steuergefährdung.
(§  367  RAO.)
Nach  §  367,  Abs.  2,  RAO.  kann  eine  Steuerumgehung
auch  als  Steuergefährdung  bestraft  werden.
§  367  RAO.  lerntet:  „Wer  fahrlässig  als  Steuerpflichtiger ­
  oder  als  Vertreter  oder  bei  Wahrnehmung  der  Angelegenheiten ­
  eines  Steuerpflichtigen  bewirkt,  daß  Steuereinnahmen ­
  verkürzt  oder  Steuervorteile  zu  Anrecht  gewährt  und
belassen  werden  (§  359,  Abs.  1  und  2),  wird,  soweit  in  den
einzelnen  Gesetzen  nichts  Abweichendes  vorgeschrieben  ist,
wegen  Steuergefährdung  mit  einer  Geldstrafe  bestraft,  die
im  höchstbetrag  halb  so  hoch  ist  wie  die  für  die  Steuerhinterziehung ­
  angedrohte  Geldstrafe.
Eine  Steuerumgehung  (§  5)  ist  nur  dann  als  Steuergefährdung ­
  zu  bestrafen,  wenn  die  Verkürzung  der  Steuereinnahme ­
  oder  die  Gewährung  der  ungerechtfertigten  Steuervorteile ­
  dadurch  bewirkt  wird,  daß  der  Täter  vorsätzlich  oder
fahrlässig  Pflichten  verletzt,  die  ihm  im  Interesse  der  Ermittlung ­
  einer  Steuerpflicht  obliegen."
Kritik  der  neuen  gesetzlichen  Bestimmungen  und
Stellungnahme  dazu.
In  der  Oeffentlichkeit  sind  die  neuen  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  fast  allgemein  abgelehnt  worden.  Während  die  Einenh
den  8  5  für  „überflüssig"  hielten  und  ihn  daher  streichen
wollten,  weil  sie  offenbar  mit  Montesquieu  der  Ansicht
sind,  daß  „nutzlose  Gesetze  die  notwendigen  schwächen"^,
befürchten  Anderes,  daß  die  neuen  Bestimmungen  „die  ju°

*)  Görres,  Bank-Arch.,  1919,  30.
5)  Montesquieu,  L‘ esprit  des  lois,  Kap.  XVI,  Buch  29.

«)  Flechtheim,  IW.  1919,  782;  Byk.  Bank-Arch  1919,
269  und  30;  haußmann,  Mitt.  der  Steuerauskunftsstelle
der  deutschen  Industrie  1919,  126.