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ristische  Phantasie  ertöten  und  zu  einer  Verknöcherung  und  Ver--dorrung
  unseres  Rechts  führen"  müßten.  Endlich  haben  namhafte ­
  Vertreter  des  Reichsfinanzhofsy,  des  Preußischen  Oberverwaltungsgerichts, ­
  der  Rechtsanwaltschaft  und  der  Steuerrechtswissenschaft ­
  gegen  den  §  5,  weil  er  „das  Rechts-  und
Wirtschaftsleben  mit  einer  unerträglichen  Unsicherheit  belaste", ­
  ihre  warnenden  Stimmen  erhoben^).
Nachdem  diese  Vorschriften  trotz  aller  dieser  Einwendungen ­
  aber  nun  einmal  Gesetz  geworden  sind,  ist  es  notwendig, ­
  sich  in  dieselben  einzuleben,  ihre  Bedeutung  zu
erfassen  und  sich  klarzumachen,  wie  man  sich  in  Zukunft  einzurichten ­
  haben  wird.  Das  ist  um  so  mehr  erforderlich,  weil
ihre  Auslegung  so  schwierig  ist,  daß  nicht  nur  „einem  nicht
sehr  erleuchteten  Steuerbeamten  der  Kopf  brummt"^),  sondern
auch  derjenige  durchgebildete  Jurist  durch  sie  vor  eine  fast
unlösliche  Aufgabe  gestellt  wird,  der  seit  Jahren  auf  dem
Gebiet  der  Steuerrechtswissenschaft  und  Praxis  arbeitet.  Hat
doch  sogar  ein  so  hervorragender  Jurist  wie  Iustizrat  M  a  m  -
roth  in  Breslau  in  einem  Artikel  im  „Berliner  Tageblatt"
die  Anwaltschaft  mit  Rücksicht  auf  diese  Bestimmungen  davor
gewarnt,  in  Steuersachen  Rat  zu  erteilen  und  seinen  Berufskollegen ­
  empfohlen,  an  die  Türen  ihrer  Bureaus  ein  Schild
anzubringen,  auf  dem  es  heißt:  „Rat  in  Steuerangelegenheiten ­
  wird  hier  nicht  erteilt",  weil  er  die  Gefahren  dieser
Bestimmungen  fürchtet.  Und  ist  doch  nach  §  179  RAO.  selbst  das
bisher  sowohl  zivil-  als  auch  strafrechtlich  geschützte  Berufsgeheimnis ­
  von  Rechtsanwälten  nicht  mehr  genügend  geschützt,
hiernach  können  nämlich  auch  Rechtsanwälte  die  Auskunft
gegenüber  der  Steuerbehörde  nicht  mehr  verweigern,  sofern
es  sich  um  Tatsachen  handelt,  die  bei  der  Beratung  oder  Vertretung ­
  in  Steuerangelegenheiten  zu  ihrer  Kenntnis  gelangt

S  t  r  u  tz,  DStZ.  1919,  218.
7a )  Denkschrift  für  die  Gestaltung  der  RAO.  5/6;  vgl.  auch
Moos,  Steuerformalismus  und  Steuerumgehung  in  Recht  und
Wirtschaft  1919,  206.
7b )  Strutz,  DStZ.  1919,  219.