Beschwichtigungsversuche  der  Regierung  einerseits  unü
uferlose  Ausdehnung  des  §  5  durch  das  Finanzministerium ­
  andererseits.
Dazu  kommen  folgende  Erwägungen:  Obgleich  die
Regierung  und  ihre  Vertreter  die  zahlreichen,  gegen  den
§  5  erhobenen  Bedenken  in  Wort  und  Schrift")  dadurch  zu
beschwichtigen  suchten,  daß  sie  ausführten,  die  Tragweite  der
Vorschrift  würde  härrfig  überschätzt,  da  Fälle  angezogen  würden,
die  nicht  darunter  fielen  und  darauf^iinwiesen,  nur  diejenigen
Fälle  sollten  getroffen  werden,  in  denen  der  Steuerpflichtige
„zur  Amgehung  der  Steuer  fernabliegende,  ungewöhnliche
Rechtsformen  —  Rechtskniffe  wähle",  zeigt  sich
schon  jetzt  im  Reichsfinanzministerium  das  Bestreben,  dem
§  5  eine  geradezu  uferlose  Auslegung  zu  geben.  So  weise
ich  nur  auf  die  Veröffentlichungen  des  Finanzministeriums
betreffend  den  Lohnabzug  und  die  Uebergangsvorschriften
zum  Umsatzsteuergesetz  hin,  auf  die  ich  noch  ausführlich
zurückkommen  werde.  Hat  doch  sogar  der  Verfasser  der
RAO.,  Oberlandesgerichtsrat  Becker,  der  inzwischen  an
den  Reichsfinanzhof  berufen  ist,  sich  in  einem  Aufsatz  im
Bank-Arch?H  auf  den  Standpunkt  gestellt,  daß  auch  eine
Ehe,  die  ein  Onkel  mit  seiner  Nichte  zum  Zweck  der  Steuerersparnis
  eingehe,  die  Folgen  des  §  5  RAO.  auslöse,  obgleich ­
  in  den  Beratungen  des  Gesetzes  von  der  Regierung
ausdrücklich  anerkannt  war,  daß  nur  wirtschaftliche
Vorgänge,  nicht  aber  auch  eine  Ehe  darunter  fielen 13 ).  Herr
Finanzrat  Becker  scheint  also  der  Ansicht  zu  sein,  daß
auch  eine  Ehe  einen  „Mißbrauch  von  Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten ­
  des  bürgerlichen  Rechts"  und  eine

")  Becker,  Bank-Arch.  1919,  14;  D.  Allg.  Ztg.,  offiziöser
Artikel,  abgedruckt  in  DStZ.  1919,  147.
12 )  Bank-Arch.  1919,  15.
lS )  Bericht  der  Komm.  4.  Gegen  die  Ansicht  Beckers:  Weinbach, ­
  Ausk.  d.  StR.  IX,  und  Hagelberg,  Komm,  zum
Grunderwerbssteuergesetz,  52.