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„ungewöhnliche  Rechtsform"  darstellen  könne,  während  man
sogar  in  China  in  der  Ehe  die  „universale  Ordnung"  erblickt").

das  Urteil  ües  Reichsgerichts  vom  20.  Januar  1920.
Auch  auf  die  neueste  Rechtsprechung  hat  der  §  5  RAO.
schon  seinen  Schatten  vorausgeworfen,  obgleich  er  keinerlei ­
  rückwirkende  Kraft  hat.  Denn  das  Reichsgericht  hat
in  einem  Urteil  von«»  20.  1.  20  dahin  entschieden,  der
Grundsatz,  daß  —vor  Geltung  des  §  5  RAO.  vom  12.  12.19
—  für  die  Besteuerung  die  von  den  Beteiligten  gewählte  Form
des  Rechtsgeschäfts  maßgeblich  sei  und  es  den  Beteiligten
freistehe,  die  Form  so  zu  gestalten,  daß  gewisse  Steuern
vermieden  werden,  könne  nicht  zur  Anerkennung  einer  beabsichtigten ­
  Umgehung  des  Gesetzes  führen^),  insbesondere
dann  nicht,  wenn  diese  Form  von  der  sonst  üblichen,  vom  Steuergesetz ­
  als  gewöhnlich  vorausgesetzten  Form  abweiche.

falsche  wissenschaftliche  Ansichten.
Endlich  wird  in  der  Wissenschaft  von  einzelnen  Schriftstellern
die  Ansicht  vertreten,  es  gebe  nunmehr  zwischen  „erlaubter
Steuerersparung"  und  „verbotener  Steuerumgehung" ­
  überhaupt  keinen  Unterschied  mehr").  Andere")
legen  die  Vorschriften  wiederum  so  weit  aus,  daß  kaum
noch  Fälle  von  Steuerumgehung  übrigbleiben,  die  nicht
gleichzeitig  die  Merkmale  einer  Steuerhinterziehung  enthalten.

i4)  Auf  S.  521  des  2.  Bandes  seines  „Reisebuchs  eines  Philosophen" ­
  sagt  Graf  Hermann  Keyserling  folgendes:  »Meine
chinesischen  Freunde  sind  skandalisiert  darüber,  daß  ich  keine  Absicht
zum  Heiraten  bekunde:  Sie  sind  doch  kein  Wolf,  kein  reißendes
Tier,  daß  Sie  sich  über  die  universale  Ordnung  hinwegzusetzen ­
  wagen."
is)  IW.  vom  1.  8.  20,  S.  643.
")  Rombach,  DIZ.  1919,  889.
it)  Wassertrüdinger,  Zeitgem.  Steuersragen  1920,  109.