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Das  Verhalten  üer  Geschäftswelt.
Unter  diesen  Umständen  kann  es  nicht  Wunder  nehmen,
dah  sich  der  Geschäftswelt  ein  geradezu  panischer  Schrecken
vor  den  Gefahren  der  RAO.  bemächtigt  hat.
In  der  Begründung  der  RAO.  (S.  95)  wird  allerdings
betont,  der  Wert  der  Vorschriften  liege  vorzugsweise  darin,
daß  sie  vor  Umgehungsversuchen  abschrecken  werde.  Man
kann  aber  beobachten,  daß  die  redliche  Geschäftswelt  sich  im
Hinblick  auf  diese  Bestimmungen  häufig  sogar  von  solchen  Geschäften ­
  abschrecken  läßt,  die  zweifellos  einen  durchaus  legalen
Charakter  tragen,  während  diejenigen,  welche  —  nach  einem
Iheringschen  Wort")  —  „die  Schleichwege  des  Lebens
kennen",  sich  auch  durch  keine  noch  so  hohe  Strafandrohungen
von  den  gewagtesten  Transaktionen  abschrecken  lassen 183 ),
so  daß  man  auf  die  neuen  Bestimmungen  die  Worte
Bismarcks  anwenden  kann,  der  über  die  Falkschen
Maigesetze  in  seinen  „Gedanken  und  Erinnerungen"
folgendes  schreibt:  „Erst  durch  die  Praxis  überzeugte  ich
mich,  daß  die  juristischen  Einzelheiten  psychologisch  nicht
richtig  gegriffen  waren.  Der  Mißgriff  wurde  mir  klar  an
dem  Bilde  ehrlicher,  aber  ungeschickter  Gendarmen,  die  mit
Sporen  und  Schleppsäbeln  hinter  gewandten  und  hinterlistigen ­
  Priestern  durch  Hintertüren  und  Schlafzimmer  nachsetzten." ­
 18 )

")  Jhering,  Geist  des  römischen  Rechts,  Bd.  III,  262.
18a )  Markuse,  Steuermoral,  DStZ.  1919,  199.  Kiwit,
Neue  Formen  der  Steuerhinterziehung,  DStZ.  1919,  131.
Angesichts  der  hier  geschilderten  „Künste"  fühlt  man
sich  versucht,  die  Worte  des  Tacitus  (Annalen  VI,  16)
zu  zitieren:  „Multisque  plebiscitis  obviam  itum  fraudibus.
quaetotiesrepressae  miras  per  artes  rursum  oriebantur,“
lieber  den  vergeblichen  Kampf  der  Gesetzgebung  gegen  das
Schiebertnm  in  Rom  vgl.  Jhering  III,  264—269.
")  Friedmaun,  in  der  NStR..  1.  Iahrg.,  S.  71.