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II
Steuerersparung  unü  Steuerumgehung  im
Lichte  üer  bisherigen  Rechtsprechung.

der  Ausgangspunkt  üer  Regierung  bei  Einführung
ües  §  5.
Nach  Ansicht  der  Regierung  ist  die  Bestimmung  des
§  5  in  die  RAO.  notwendig  geworden,  weil  die  steuerliche
Rechtsprechung  angeblich  nicht  in  der  Lage  gewesen  sein  soll,
das  steuerliche  Schiebertum  erfolgreich  zu  bekämpfen.  Die
allgemeine  Begründung  des  Entwurfs  der  RAO.,  ebenso
der  bereits  in  anderem  Zusammenhang  erwähnte  offiziöse
Artikel  der  „Deutschen  Allgemeinen  Zeitung"  erkennen  zwar
an,  daß  der  Gedanke  des  §  5  teilweise  bereits  lebendiges
Recht  sei,  so  z.  B.  wenn  bei  der  Besteuerung  von  Gesellschaften ­
  nt.  b.  h.  das  den  Gesellschafter-Geschäftsführern
ausgesetzte  Gehalt,  soweit  es  übermäßig  sei,  nicht  als  Betriebsttnkosten
  anerkannt,  sondern  als  verdeckte  Gewinnbeteiligung
angesehen  werde,  oder  wenn  ein  Angestellter  hohe  Reisespesen, ­
  die  er  neben  geringem  Gehalt  bezöge,  teilweise  als
Einkommen  versteuern  müsse.  Die  Regierung  meinte  aber
trotzdem  auf  den  §  5  nicht  verzichten  zu  können,  weil  die
Rechtsprechung  die  hier  eingeschlagene  Richtung  nicht  konsequent ­
  verfolgt  habe:  „Bei  der  Grundwechselabgabe  wird
z.  B.  oft  der  für  ein  Grundstück  mit  Inventar  zu  zahlende
Preis  vertragsmäßig  so  zerlegt,  daß  zur  Minderung  der