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Abgabe  möglichst  wenig  auf  das  Grundstück  fällt.  Ebenso
liegt  es,  wenn  bei  einer  Gesellschaft  m.  b.  §.  die  Teilhaber
ein  ihnen  gehöriges  Geschäftsgrundstück  zur  Ersparung  der
Steuer  bei  der  Gesellschaft  m.  b.  h.  dieser  Gesellschaft  zu
einem  außer  allem  Verhältnis  stehenden  Mietpreis  überlassen, ­
  oder  wenn  ein  Schriftsteller  auf  Honorar  verzichtet
und  einen  entsprechenden  Betrag  an  Kinder  zahlen  läßt,
die  auf  ihn  angewiesen  sind  und  vielleicht  im  Ausland  leben.
Nicht  anders  ist  es,  wenn  ein  Kraftwagen  zur  Vermeidung
der  erhöhten  Umsatzsteuer  zunächst  verliehen  wird,  der  Entleiher ­
  sich  verpflichtet,  den  durch  den  Gebrauch  entstehenden
Schaden  zu  ersetzen  und  schließlich  den  Wagen  um  ein
billiges  erhält."  Bei  der  Wertzuwachssteuer  habe  man  versucht, ­
  solche  Fälle  durch  Einzelbestimmungen  zu  treffen.  Ein
solches  Bemühen  sei  aber  mehr  oder  minder  eitel,  da  die
Fälle  so  verschiedenartig  seien,  daß  ihnen  auf  diese  Weise
nicht  beizukommen  fei 21 )
Als  weitere  Fälle,  in  denen  die  frühere  Rechtsprechung
versagt  habe  und  in  Zukunft  der  §  5  angewendet  werden
solle,  wurden  von  dem  Regterungsvertreter  in  den  Kommissionsberatungen ­
  noch  angeführt,  daß  zur  Erlangung  der
Vorteile,  die  beim  Wechsel  des  Grundstückeigentums  die
Gesetze  an  die  Eigenschaft  des  Erwerbers  als  gefährdeten
Hypothekengläubiger  knüpften,  der  Erwerber  sich  eine  Hypothek ­
  auf  dem  Grundstück  verschaffe,  die  er  als  wirtschaftlich ­
  aussichtslose  Forderung  mit  geringen  Kosten  erwerben
könne.  Hier  habe  die  bisherige  Rechtsprechung  des  Pr.OVG.
die  Ernstlichkeit  der  Hypothekbegründung  gerade  aus  dem
Umstand  geschlossen,  daß  der  Steuervorteil  erstrebt  wurde.
Angefügt  wurde  ferner  der  Fall,  daß  zur  Ersparung  des
Gründungsstempels  .die  wertlosen  Aktien  einer  Gesellschaft
mit  erloschenem  Wirtschaftszweck  zur  Gründung  einer  Gesellschaft ­
  mit  gänzlich  andersartigem  Wirtschaftszweck  und
neuem  Personenkreis  aufgekauft  werden,  oder  daß  zur  Er--&gt;)

  Entwurf  94.