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Es  würde  aber  falsch  sein,  bloß  daraus,  daß  Steuern  erspart
werden  sollen,  aus  das  Vorliegen  eines  Scheingeschäfts  zu
schließen.  Dieser  Beweggrund  läßt  sich  vielmehr  umgekehrt
meist  gerade  für  die  Behauptung  der  Ernstlichkeit  verwerten.
Wohl  aber  kann  es  für  eine  Scheinabrede  sprechen,  wenn
die  Preiszerlegung  in  einem  auffälligen  Mißverhältnis  zu
den  Werten  steht."
E  r  z  b  e  r  g  e  r  hat  ferner  noch  folgende  Fälle  angeführt,
die  angeblich  nach  den  bisherigen  Gesetzen  nicht  faßbar  seien:
Kapitalisten  hätten  ihr  Vermögen  zwar  in  Deutschland
liegen  lassen,  es  aber  auf  eine  auswärtige  Bank  übertragen,
mit  der  sie  einen  Abfindungsvertrag  geschlossen  hätten.  Nach
diesem  hätten  sie  ein  Vermögen  von  beispielsweise  5  Mill.
Mark  der  Bank  hingegeben  und  sich  dafür  nach  einem
Rentenvertrag  eine  Verzinsung  von  2  —3  °/o  ausgemacht.
Diese  Kapitalisten  hatten  alsdann  beim  Reichsnotopfer  nur
einen  geringen  Betrag  zu  deklarieren,  im  Vertrag  selbst
aber  hatten  sie  sich  vorbehalten,  nach  wenigen  Jahren  wieder
von  dem  Vertrag  zurücktreten  und  in  den  vollen  Genuß
ihres  Vermögens  gelangen  zu  können.
Auf  dem  Gebiet  der  Erbschaftssteuer  könne  folgender
Fall  eintreten:  Jemand  hinterlasse  einem  entfernten  Verwandten ­
  die  Summe  von  2  Mill.  M.  Da  hierauf  90  o/o
an  Erbschaftssteuern  entfielen,  bekäme  der  Verwandte  schließlich ­
  nur  200  000  M.  Der  Betreffende  wolle  nun  seinem
Verwandten  wesentlich  mehr  zuwenden,  aber  bis  zu  seinem
Tod  in  dem  Besitz  der  2  Millionen  bleiben.  Er  vererbe
daher  dem  Staat  die  Summe  von  2  Mill.  M.  unter  der
Bedingung,  daß  der  Staat  dem  Verwandten  die  Summe  von
1  Mill.  M.  steuerfrei  auszahle.
Oie  Irrtümer  öer  Regierung.
Geht  man  aber  der  von  der  Regierung  angeführten
Rechtsprechung  nach,  so  gelangt  man  zu  dem  Ergebnis,
daß  sie  es  zwar  für  berechtigt  erklärt  hat,  wenn  ein