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Steuerpflichtiger  unter  Benutzung  der  gesetzlichen  Einrichtungen ­
  seine  steuerliche  Lage  verbesserte,  daß  sie
aber  gerade  diejenigen  Fälle  erfaßt  hat,  die  angeblich
bisher  nicht  getroffen  sein  sollen.  So  hat  das  Reichsgericht^')
erst  am  26.1.17  einen  Fall  zu  entscheiden  gehabt,  in  dem
ein  Apothekenbesitzer  seine  Apotheke,  die  mit  305  000  M.
Hypotheken  belastet  war,  für  75  000  M.  verkaufte,  während
für  die  Konzessionen,  einschließlich  der  Firma,  des  Inventars
und  der  Warenvorräte  ein  Kaufpreis  von  285  000  M.  angesetzt ­
  war.  Das  RG.  führte  in  seinem  Urteil  aus,  daß
der  ernstlich  gemeinte  Kaufpreis  für  die  Stempelberechnung
maßgebend  sei,  und  wies  die  Klage  des  Apothekers,  der
die  Stempelabgabe  auf  285  000  M.  zurückverlangte,  ab.  Ja,
das  RG.  hat  sogar  die  absichtlich  unrichtige  Zerlegung  des
Gesamtpreises  für  ein  Grundstücksgeschäft  und  ein  Inventar
mit  dem  zehnfachen  Betrage  des  vom  vollen  Wert  des  Grundstücks ­
  berechneten  Stempels  als  Strafe  belegt  und  den  Auslassungsstempel ­
  nach  dem  ganzen  Wert  des  Grundstücks  berechnet^). ­

Oberveewaltungsgerichtsrat^')  Dr.  Voethke  gegen
Erzbergers  Rechtsansichten.
Unmittelbar  nachdem  Erzberger  sich  auf  den
Artikel  des  Oberverwaltungsgerichtsrats  Dr.  Boethke  im
PrBBl.  vom  10.  5.  berufen  hatte,  veröffentlichte  letzterer  in
dem  gleichen  Blatt  vom  13.  12. 27 )  einen  Aufsatz,  in  dem
er  die  Auffassung  Erzbergers  über  seinen  Aufsatz  und  die
Rechtsprechung  des  OBG.  als  „arges  M  i  ß  v  e  r  st  ä  n  d  -
n  i  8“  kennzeichnete.  An  Hand  dieser  Rechtsprechung,  so  führt
er  aus,  habe  er  in  seinem  Auffatz  dargelegt,  daß,  wenn  ein
Grundstück  zusammen  mit  beweglichen  Sachen  veräußert
*&gt;)  Amtl.  Mitt.  1917,  42;  ebenso  der  RFH.,  I,  220.
2 «)  Preutz.  IMBl.  1915,  97.
26a )  Jetzt  Reichsfinanzrat  am  Reichsfinanzhof.
2 ’)  PrBBl.  121.
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