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wäre,  zu  unterscheiden  sei  zwischen  der  r  e  ch  t  s  geschäftlichen ­
  und  der  tatsächlichen  Preiszerlegung.  Eine
rechtsgeschäftliche  Preiszerlegung  liege  vor,  wenn  für  das
Grundstück  und  die  beweglichen  Gegenstände  je  ein  besonderer ­
  Preis  verabredet  werde.  Das  werde  vorkommen,  wenn
die  beweglichen  Gegenstände  mit  dem  Grundstück  wirtschaftlich ­
  nicht  oder  nur  lose  zusammenhängen.  Sonst,  also  namentlich ­
  wenn  es  sich  um  Zubehör  des  Grundstücks  handelt,
werde  die  Zerlegung  des  Preises  meist  nur  tatsächliche  Bedeutung ­
  haben.  So  z.  B.,  wenn  im  Vertrag  gesagt  sei:
„Der  Preis  wird  auf  100  000  M.  vereinbart,  wovon  auf  das
bewegliche  Inventar  20  000  M.  entfallen."  Liegt  nun  eine
nur  tatsächliche  Preiszerlegung  vor,  so  ist  sie  für  die  Steuerbehörde ­
  nach  ständiger  Rechtsprechung  des  OVG.  nicht  maßgebend. ­
  Das  hat  der  4.  Senat  erst  kürzlich  in  einer  Entscheidung ­
  vom  25.  9.19  klar  zum  Ausdruck  gebracht.  Boethke
fährt  alsdann  fort:  „Eine  rechtsgeschäftliche  Zerlegung  ist
nicht  häufig.  Wenn  sie  ausnahmsweise  vorkommt  und  nicht
den  Verhältnissen  entspricht,  so  kann  man  meist  damit  helfen,
daß  man  eine  Scheinvereinbarung  annimmt.  Die  wenigen
Fälle,  die  übrigbleiben,  sind  so  geringfügiger  Art,  daß  sie
nicht  in  Betracht  kommen^)
„D  i  e  Rechtsprechung  des  OVG.  i  st  also  ein
Mu  st  erbeispiel  dafür,  wie  die  Rechtsprechung
in  der  Lage  sein  kann,  Steuerumgehungen
wirksan:  entgegenzutreten,  und  wie  sie  von
dieser  Möglichkeit  auch  tatsächlich  Gebrauch
macht.  Zur  Stütze  des  §  5  kann  sie  keinesfalls ­
  dienen."  ....
„DerAbgeordneteLudewig.demderReichsminister
  der  Finanzen  mit  jenen  Ausführungen ­
  geantwortet  hat,  ist  völlig  im  Recht

2S )  Weitere  Beispiele  aus  der  Rechtsprechung:  Amtl.  Mitt.
1914,  120,  124,  189;  OVG.  vom  31.  10.  13  (VII  C.  55,  13),
Amtl.  Mitt.  1915,  158.