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mit  der  Behauptung,  daß  die  Rechtsprechung
der  höchsten  Gerichtshöfe,  auch  ohne  das
Vorliegen  &gt;der  Legaldefinition,  wie  sie  §  5
enthält,  die  Um  gehung  von  Steuergesetzen
im  großen  und  ganzen  recht  gut  angepackt
habe.  So  ist  die  Tätigkeit  des  OVG.  in  Grunderwerbssteuersachen
  ein  beständiger  und  erfolgreicher ­
  Kampf  mit  dem  Schiebertu  ni.
Wenn  die  Steuerordnungen  einigermaßen
gilt  gefaßt  sind,  so  gelingt  es  fast  immer,
den  Schiebern  beizukommen.  Aber  nicht
alles,  was  eine  rrnzulässige  Schiebung  zu
sein  scheint,  ist  eine  solche.  Man  muß  sich
auch  vor  Uebertreibungen  in  dieser  Hinsicht
hüte  n.“
Auch  auf  anderen  Rechtsgebieten  ergibt  sich  dasselbe  Bild.
Oie  Rechtsprechung  bei  Vermögensübertragungen
an  Kinöer.
Von  besonderem  Interesse  ist  die  Rechtslage  mit  Rücksicht ­
  darauf,  daß  gerade  im  Laufe  der  letzten  Jahre  aus
Steuergründen  vielfach  Vermögensübertragungen
an  Kinder  stattgefunden  haben.  Hier  hat  das  OVG.
dahin  entschieden,  daß  keine  Gesetzesvorschrift  dem  Steuerpflichtigen ­
  verbiete,  zwecks  Milderung  der  von  ihm  zu  zahlenden ­
  Einkommen-  oder  Ergänzungssteuer  Bestandteile  seines
Vermögens  seinen  Kindern  zu  übergeben,  den  Kindern  einzelne ­
  Ertragsquellen  zur  Bewirtschaftung  für  ihre  eigene
Rechnung  zu  überlassen,  Kinder  als  Teilhaber  des  Geschäfts
anzunehmen,  an  der  Verwaltung  des  Gutes  zu  beteiligen
oder  als  Handlungsgehilfen  zu  beschäftigen:  „Niemand  ist
verpflichtet,  sein  Vennögen  so  zu  verwalten,  daß  dem  Staat
hieraus  möglichst  hohe  Steuern  zufließen.  .  .  .  Allen  Verfügungen ­
  kann,  wenn  sie  rechtsgültig  sind,  auch  im  Bereich