der  (Linkommenbesteuerung  die  Rechtswirkung  nicht  versagt
merben“ 29 ).
Allein  diese  Grundsätze  galten  keineswegs  unbeschränkt.
Sie  fanden  ihre  Grenze  daran,  daß  die  Eigentumsüberlassung
ernstlich  gemeint,  also  nicht  simuliert  sein  durfte.  „Ein  Rechtsgeschäft, ­
  bei  dessen  Abschluß  die  Kontrahenten  darüber  einig
sind,  daß  es  zwischen  ihnen  keinerlei  Wirkung  haben,  vielmehr ­
  nur  Dritten  als  gewollt  erscheinen  soll,  ist  nichtig  und
kann  auch  von  jedem  Dritten,  der  an  der  Aufhebung  der
dadurch  zum  Schein  herbeigeführten  Rechtswirkungen  ein
Interesse  hat,  als  rechtsunwirksam  angefochten  werden").  So
hat  das  OVG.  als  erlaubte  Steuerersparung  anerkannt,  daß
ein  Steuerpflichtiger  seinem  Sohn,  damit  dieser  seine  Studien
beenden  könne,  einen  großen  Betrag  derartig  übereignet  hatte,
daß  er  nicht  bloß  rechtlich  darüber  verfügen  konnte,  sondern
auch  tatsächlich  den  Genuß  von  dem  Geld  hatte.  In  einem
anderen  Fall  hat  es  aber  die  Abtretung  verzinslicher  Forderungen ­
  seitens  des  Steuerpflichtigen  an  seine  Kinder  als
simuliert  erklärt.  Es  handelte  sich  hierbei  um  folgenden
Tatbestand:  Ein  Vater,  der  seinen  studierenden  Söhnen
einen  jährlichen  Zuschuß  gab,  trat  Hypotheken  und  Forderungen ­
  an  dieselben  in  der  Weise  ab,  daß  er  in  seinem
Kapitalienbuch  bei  jedem  der  Kapitalien  mit  Namensunterschrift ­
  vermerkte  „meinen  drei  Söhnen  abgetreten"  und  diese
davon  in  Kenntnis  setzte.  Eine  schriftliche  Abfassung  wurde
ebensowenig  vorgenommen  wie  eine  Benachrichtigung  der
Schuldner.  Die  Uebergabe  der  Hypothekendokumente  wurde
durch  die  Vereinbarung  mittelbaren  Besitzes  der  Erwerber
ersetzt.  Schließlich  wurden  die  ursprünglichen  Abmachungen
abgeändert,  die  Zession  der  Hypothekenforderungen  aufgehoben ­
  und  an  deren  Stelle  handschriftliche  Forderungen
gesetzt.  Auf  Grund  dieser  Vorgänge  gewann  das  OVG.  die
Ueberzeugung,  daß  die  Vermögensübertragung  überhaupt
i9 )  OVG.  VIII,  29  und  Urteil  vom  25.  1.  06,  XI,  61.  Ebenso
die  Bayerische  Oberberufungskommission  XII,  10.
"i  OVG.  VIII,  29.