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nicht  ernstlich  gewollt,  und  der  Kapitalienbelrag  mithin  im
Eigentum  des  Steuerpflichtigen  geblieben  fei 31 ).
Die  Rechtsprechung  auf  üem  Gebiet
öes  Gesellschastsrechts.
In  besonders  wirksamer  Weise  hat  die  Rechtsprechung
den  Versuchen,  eine  Steuer  zu  umgehen,  auf  dem  Gebiet
des  Gesellschaftsrechts  zu  begegnen  gewußt.  So  hat
das  RG.  am  5.  1.  14  anläßlich  der  Gründung  der
hohenlohe-Werke  den  Grundsatz  ausgesprochen,  daß  für  die
Rechtslage  vom  Standpunkt  des  Stempelgesetzes  in  erster
Reihe  der  aus  dem  Steuergesetz  ersichtliche  Zweck  und  nicht
bloß  die  von  den  Parteien  willkürlich  gewählte  äußere  rechtsgeschäftliche ­
  Form  entscheidend  sei.
Mit  dieser  Begründung  stellt  das  RG.  fest,  daß  der
Aktienausgabe--  und  Anschaffungsstempel  nach  dem  Gegenwert ­
  für  die  Aktien  auch  dann  zu  berechnen  sei,  wenn  die
Gründung  einer  Aktiengesellschaft  zwar  äußerlich  und  der
Form  nach  mittels  Bargründung  durch  vorgeschobene  Personen ­
  erfolge,  diese  Bargründung  sich  aber  in  Wirklichkeit
als  eine  verschleierte  Sachgründung  für  Rechnung  eines
anderen  darstelle 3 ^).  Von  gleichen  Erwägungen  wird  die
neueste,  bereits  angeführte  Entscheidung  des  RG.  vom  20.1.20
geleitet,  bei  der  sich  die  Gründer  von  vornherein  darüber
einig  waren,  daß  eine  neu  errichtete  Aktiengesellschaft  ein
bestimmtes  Fabrikunternehmen  erwerben  sollte.
Das  Bestreben  von  Aktiengesellschaften,  Gesellschaften ­
  mit  beschränkter  Haftung  und
Genossenschaften,  die  Doppelbesteuerung  zu  vermeiden,
hat  vielfach  zu  Umgehungsversuchen  geführt,  denen  die  Gerichte ­
  wirksam  zu  begegnen  wußten.  So,  wenn  bei  vollständiger ­
  Identität  der  Geschäftsführer  und  der  Mitglieder
einer  G.  m.  b.  H.  diesen  übermäßig  große  Vergütungen  bewilligt

31 )  OVG.  XIl,  392.
32 )  RG.,  Bb.  84,  S.  17  ff.