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oder  wenn  von  Aktiengesellschaften,  die  die  Zuckerfabrikation  betrieben ­
  und  das  Material  hierfür  von  den  Aktionären  bezogen,
hierfür  Gegenleistungen  gewährt  wurden,  die  den  örtlichen
Marktpreis  der  Rübe  überstiegen,  oder  wenn  Konsumvereine
ihren  Mitgliedern  als  sogenannte  Kundengewinne  übermäßige
Vergütungen  zuteil  werden  ließen.
In  allen  diesen  Fällen  wurde  dahin  entschieden,  daß  es
sich  bei  derartigen  Zahlungen  um  eine  „verdeckte  Gewinnverteilung", ­
  also  um  steuerpflichtige  Verwendungen  handele'').
In  denjenigen  Fällen,  in  denen  zur  Venneidung  der  Doppelbesteuerung ­
  eine  Kommanditgesellschaft  gegründet  war,  deren
persönlich  haftender  Gesellschafter  die  G.  nt.  b.  H.  war,  hat
die  Rechtsprechung  die  zugrunde  liegenden  Verhältnisse  besonders ­
  eingehend  geprüft.  Sie  hat  auch  hierbei  zwar  grundsätzlich ­
  anerkannt,  der  Umstand,  daß  eine  Kommanditgesellschaft ­
  zwecks  Erleichterung  der  Steuerlast  einer  G.  m.  b.  h.
gegründet  sei,  könne  die  Nichtigkeit  ihrer  Gründung  nicht
rechtfertigen,  in  den  Fällen  aber  derartigen  vertraglichen
Bestimmungen  die  steuerrechtliche  Wirksamkeit  versagt,  wenn
sie  erkennen  ließen,  daß  sie  „nicht  ernstlich  gewollt"  waren"").
Zuweilen  wurde  zum  Zweck  der  Steuerersparung  ein
neues  Rechtssubjekt  eingeschoben.
Nach  dem  Reichsstempelgesetz  wird  für  alle  auf  Gewerkschaftskuxe ­
  ausgeschriebene  Einzahlungen  (Z  u  -
büßen),  sofern  sie  nicht  zur  Deckung  von  Betriebsverlusten
dienen,  ein  Stempel  von  5  %  erhoben.  Dieser  Verpflichtung
haben  sich  die  Gewerkschaften  auf  folgendem  Wege  zu  entziehen ­
  gesucht:  Die  Gewerken  gründeten  eine  G.  m.  b.  die
die  Zubußen  von  ihren  Gesellschaftern  aufbrachte  und  an
die  Gewerkschaft  abführte.  Da  nach  dem  Gesetz  nur  die
S3 )  Vgl.  die  Zusammenstellung  der  Rechtsprechung  bei
Fuisting-Strutz,  Anm.  16  zu  §  16  PrLStG.;  ferner
RFH.  II,  120.
38a )  Hachenburg,  DStZ.  1920,  29.  Hiergegen:  Rosendorff,
  DStZ.  61,  wo  auch  die  Rechtsprechung  und  weitere
Literatur  angeführt  ist.