Einzahlungen  von  Gewerken  steuerpflichtig  sind  und  die
©.  m.  b.  H.,  obgleich  sie  aus  den  Gewerken  selbst  besteht,  selbst
nicht  Gewerke  ist,  so  würde  an  und  für  sich  der  Zubußestempel ­
  entfallen.  Die  Rechtsprechung  hat  trotzdem  die  Stempelpflicht ­
  bejaht,  weil  der  Begriff  der  auf  Gewerkschaftskuxe
ausgeschriebenen  Einzahlungen  auch  •  solche  Einzahlungen
umfasse,  welche  von  den  Gewerken  durch  Vermittlung  einer
in  der  angegebenen  Weise  errichteten  G.  nt.  b.  tz.  geleistet
werden^).
Ausammenfaffung  üer  bisherigen  Rechtsprechung
über  Steuerersparung  und  Steuerumgehung.
Nach  Maßgabe  der  Rechtsprechung  stellt  sich  die  Rechtslage ­
  bis  zum  Inkrafttreten  der  RAO.  folgendermaßen:
Der  Um  st  and,  daß  der  von  ei  ne  in  Steuerpflichtigen ­
  durch  die  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts ­
  erstrebte  wirtschaftliche  Zweck,  stch
durch  Vornahme  des  einen  Rechtsgeschäfts
ebensogut  erreichen  läßt  wie  durch  ein
anderes,  davon  wesentlich  verschiedenes
Rechtsgeschäft,  nötigt  die  Beteiligten  nicht,
das  Rechtsgeschäft  in  der  Form  abzuschließen, ­
  durch  die  der  Steuerfiskus  am
günstigsten  gestellt  wird,  selb  st  wenn  sie  da-M
 )  Ztschr.  f.  Bergr.,  Bd.  57,  S.  272.  Wie  Kahn,  Steuerumgehung
  und  Steuerersparung,  S.  6,  ausführt,  würde
der  Zubußestempel  trotz  dieser  Entscheidung  erspart  werden
können,  wenn  die  eingeschobene  G.  nt.  b.  H.  nicht  aus
den  Gewerken  als  Gesellschaftern  besteht,  sondern  wenn  die
von  der  Gewerkschaft  benötigten  Betriebsmittel  von  dritter  Seite
aufgebracht  werden,  und  zwar  auch  dann,  wenn  die  Gewerken
gegenüber  der  G.  nt.  b.  H.  das  Delkredere  für  die  Rückzahlung
übernehmen  würden.  Nach  §  5  RAO.  würde  in  solchem  Fall
von  der  Steuerbehörde  wahrscheinlich  die  Stempelpficht  angenommen
werden.  Denn  ein  ungewöhnlicher  Weg  liegt  hier  wohl  vor.  Man
könnte  sich  aber  trotzdem  denken,  daß  dieses  Verfahren  nicht
in  der  Absicht  der  Steuerumgehung,  sondern  aus  besonderen  wirtschaftlichen ­
  Gründen  gewählt  würde,  etwa  deshalb,  weil  die  Gewerken ­
  zur  Zeit  nicht  über  die  nötigen  Mittel  verfügten.