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bei  von  der  Absicht  geleitet  waren,  Steuern
zu  sparen.  Die  von  den  Beteiligten  gewählte
Form  des  Rechtsgeschäfts  ist  vielmehr  im
allgemeinen  für  die  Besteuerung  maßgebend,
ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  durch  die
gewählte  Form  gewisse  Steuern  vermieden
werden.  Nur  wo  es  auf  der  Hand  liegt,  daß
die  Beteiligten  lediglich  zwecks  Steuerumgehung
  eine  Verschleierung  des  beabsichtigten
  Rechtsvorgangs  vorgenommen  haben,
wird  dieser  Rechtsvorgang  so  besteuert,  wie
das  Geschäft,  dessen  Versteuerung  die  Beteiligten ­
  ersparen  wollte  n 35 ).
Eine  Strafandrohung  richtete  sich  nach  dem
bisherigen  Recht  int  allgemeinen  nicht  gegen
die  Steuerumgehung  als  solche,  sondern
nur  gegen  gewisse  Tatbestände,  unrichtige
Erklärungen,  Unterlassungen  und  vorgeschriebene ­
  Angaben,  die  geeignet  waren,  z  u
Steuerumgehuirgen  zu  führen  und  in  der
Regel  auch  dazu  diente».

3 °)  RG.  6,  186;  19,  157;  44,  278;  51,  355;  76,  255;  84.  21.
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