Oie  Aenderungen  der  Rechtslage  seit  Inkrafttreten
der  RAG.
Die  vorstehend  gekennzeichnete  Rechtslage  muß  man
sich  vor  Augen  halten,  um  zu  erkennen,  welche  Aenderungen
derselben  seit  Inkrafttreten  der  RAO.  eingetreten  sind,  insbesondere, ­
  ob  es,  wie  von  manchen  behauptet  totrb 36 ),  richtig
ist,  daß  der  Ausdruck  „berechtigte  Steuerersparung"  jetzt  nur
noch  eine  „contradictio  in  adjecto“  bedeutet,  und  es  einen
Unterschied  zwischen  berechtigter  Steuerersparung  und  mißbräuchlicher ­
  Steuerumgehung  überhaupt  nicht  mehr  gibt.
Oie  Vegriffsmerkmale  des  §  5  RAD.
Zu  diesem  Zweck  ist  es  erforderlich,  die  Begriffsmerkmale
  des  §  5  RAO.  im  einzelnen  zu  besprechen.
Wie  aus  den  von  uns  eingangs  zitierten  gesetzlichen
Bestimmungen  hervorgeht,  liegt  ein  nach  §5  als  Steuerumgehung ­
  zu  beurteilender  Mißbrauch  von  Formen
und  Gestaltungsmöglichkeiten  des  bürgerlichen ­
  Rechts  vor,  wenn  ungewöhnliche,  den  wirtschaftlichen ­
  Verhältnissen  nicht  entsprechende  Rechtsformen  in  der
Absicht  der  Steuerumgehung  gewählt  werden,  die  Beteiligten ­
  wirtschaftlich  dasselbe  erreicht  hätten,  wenn  sie  den
gewöhnlichen  Weg  eingeschlagen  hätten,  und  wenn  der  gewählte ­
  Weg  keine  erheblichen  Rechtsnachteile  mit  sich  bringt.