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„Jeder  mag  sich  einrichten,  wie  er  will"  so  sagt  der
Verfasser  der  ‘31910.  —,  „getroffen  wird  ein  einziger  Punkt:
Wo  das  Gesetz  wirtschaftliche  Vorgänge  besteuert  und  zur
Durchführrrng  der  Besteuerung  die  Steuerpflicht  an  die  diesen
Vorgängen  entsprechende  rechtliche  Gestaltung  knüpft,  da  soll
der  Zweck  des  Gesetzes  nicht  dadurch  vereitelt  werden  können,
daß  jemand  spitzfindig  mit  allerhand  Rechtskniffen ­
  der  Sache  ein  anderes  juristisches
Gewand  umhängt,  während  wirtschaftlich
alles  beim  alten  bleibt.  ...  Der  Nachdruck  liegt
auf  3Nißbrauch  und  Umgehung.  Das  Wort  Mißbrauch  müßte
vorangehen  und  dreimal  unterstrichen  werden,  denn  es  bestimmt ­
  wesentlich  die  Anwendung  der  Vorschrift  und  die
Grenzen  ihrer  Tragweite^)."  Diese  Worte  wurden  geschrieben,
als  erst  der  Entwurf  der  RAO.  vorlag,  tzier  lautete  der
9lnfang  des  §  5  folgendermaßen:  „Die  Steuerpflicht  kann
nicht  durch  Mißbrauch  von  Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten ­
  des  bürgerlichen  Rechts  gemindert  werden."  Zur  deutlicheren ­
  Hervorhebung  des  von  Becker  geäußerten  Gedankens
wurde  die  Wortstellung  des  9lbs.  1  geändert,  und  der  §  5
beginnt  nunmehr  folgendernraßen:  „Durch  Mißbrauch  von
Formen  und  Gestaltungsmöglichkeiten  des  bürgerlichen  Rechts
kann  die  Steuerpflicht  nicht  umgangen  oder  gemindert  werden."
Was  unter  „Mißbrauch"  verstanden  wird,  wird  alsdann
in  Abs.  2  definiert,  und  zwar  stellt  diese  Begriffsbestimmung
eine  erschöpfende  Darstellung,  nicht  nur  eine  beispielsweise ­
  Erörterung  des  Begriffs  „Mißbrauch"  dar'").
Hiernach  liegt  ein  Mißbrauch  also  immer  nur  vor,  wenn
folgende  Voraussetzungen  gegeben  sind:
1.  die  Absicht  der  Steuerumgehung  feststeht,
2.  wirtschaftlich  wesentlich  dasselbe  erreicht  wird,  was  auf
dem  der  Steuer  unterworfenen  Wege  erreicht  wäre,

87 )  Bank-Arch.  vom  15.  10.  19,  S.  14  und  15.
38 )  Begründung,  S  94.