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Oerselbe  wirtschaftliche  Erfolg.
2.  Es  muß  für  die  Beteiligten  durch  die  Art,  wie  verfahren ­
  wird,  wirtschaftlich  derselbe  Erfolg  erreicht
werden,  der  auf  dem  der  Steuer  unterworfenen  Wege  erreicht
worden  wäre.  Auch  dieses  Begriffsmerkmal  wird  durch  Beispiele ­
  klarer  werden.
Nach  §  6,  Ziff.  6  des  Körperschaftssteuergesetzes  gelten
die  auf  Grund  der  Jahresabschlüsse  an  die  Mitglieder  des
Vorstands  und  Aufsichtsrats  als  Entschädigung  für  ihre
Tätigkeit  gewährten  Vergütungen  jeder  Art  nicht  als  steuerbares ­
  Einkommen.  Wenn  nun,  wie  es  bei  Gesellschaften
m.  b.  H.  häufig  vorkommt,  sämtliche  Gesellschafter  mit  sämtlichen ­
  Mitgliedern  des  Aufsichtsrats  identisch  sind,  so  kann
für  die  Gesellschaft  ein  erheblicher  Teil  an  Körperschaftssteuer
'erspart  werden,  wenn  die  dem  Aufsichtsrat  gewährte  Vergütung ­
  statutenmäßig  so  Hoch  bemessen  wird,  daß  der  übrigbleibende ­
  Ueberschuß  der  Gesellschaft  ein  geringer  ist.  Es
würde  auf  diesem  Wege  also  dasselbe  erreicht  werden,  wie
wenn  höhere  Dividenden  ausgeschüttet  würden.  §  5  wäre
mithin  anwendbar.
Außer  diesem  Beispiel  erwähnt  ‘Sedier 42 )  u.  a.  noch  den
Fall,  daß  zur  Verringerung  der  Einkommensteuer  ein  Teil
des  Gehalts  als  Geschenk  gewährt  oder  in  die  Form  übermäßig ­
  hoher  Spesen  gekleidet  werde.
Ein  Fall,  der  auch  genannt  worden  ist"),  aber  zweifellos, ­
  abgesehen  von  anderen  Gründen,  das  zweite  Tatbestandsmerkmal ­
  des  §  5  nicht  erfüllt,  ist  der  folgende:
Zur  Vermeidung  der  dreifachen  Besteuerung  durch  die
Einkommen-,  Körperschafts-  und  Kapitalertragsteuer  sind  vielfach ­
  Gesellschaften,  die  früher  in  der  Form  einer  Aktiengesellschaft ­
  oder  einer  G.  nt.  b.  tz.  bestanden  haben,  in  Kommandit-42

 )  Bank-Arch.  1919,  15.
43 )  B  y  k  im  Bank-Arch.  vom  15.  9.  19,  S.  271,  und  vom
1.  11.  19,  S.  30.  Dagegen  Becker,  ebenda,  S.  15.