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gesellschaften  oder  offene  Handelsgesellschaften  umgewandelt
worden.  Wenngleich  diese  Umwandlungen  lediglich  zum  Zweck
der  Steuerersparnis  vorgenommen  wurden,  fallen  sie  schon
deshalb  nicht  unter  den  §  5,  weil  hierdurch  wirtschaftlich
nicht  dasselbe  erreicht  wird,  wie  bei  der  Aktiengesellschaft
oder  der  G.  m.  b.  H.

Rechtsnachteile.
3.  Aber  selbst  wenn  die  Voraussetzungen  zu  1.  und  2.
vorliegen,  so  liegt  doch  noch  nicht  ein  Mißbrauch  im  Sinne
des  §  5  vor,  sofern  der  Steuerpflichtige  mit  der  von  ihm
vorgenommenen  rechtlichen  Gestaltung  Rechtsnachteile  in  den
Kauf  nimmt,  die  tatsächlich,  d.  h.  den  Umständen  nach,  erheblich ­
  ins  Gewicht  fallen.  Warum  gerade  diese  Bestimmung
als  weiteres  Tatbestandsmerkmal  gewählt  worden  ist,  ist  schwer
verständlich.  Zutreffend  führt  Strutz")  hierzu  folgendes
aus:  ,,2ch  kann  mir  wohl  umgekehrt  denken,  daß  der  Umstand ­
  als  solches  Merkmal  dienen  könnte,  daß  der  nicht  eingeschlagene ­
  gewöhnliche  Weg  im  Vergleich  zu  dem  eingeschlagenen ­
  ungewöhnlichen  keine  oder  keine  erheblichen  Rechtsnachteile ­
  mit  sich  gebracht  haben  würde.  Wenn  der  ungewöhnliche ­
  Weg  eingeschlagen  ist,  obwohl  er  erhebliche
Rechtsnachteile  mit  sich  bringt,  so  könnte  gerade  das  darauf
hindeuten,  daß  diese  Nachteile  um  der  Steuerersparung  willen
in  Kauf  genommen  sind.  Indem  das  Gesetz  umgekehrt,  gerade ­
  daß  keine  oder  nur  geringe  Rechtsnachteile  mit  dem  ungewöhnlichen ­
  Weg  verbunden  sind,  zur  Voraussetzung  für
die  Anwendbarkeit  des  §  5  macht,  schließt  es  diese  für  alle
Fälle  aus,  wo  mit  der  gewöhnlichen  Rechtsform  Rechtsnachteile ­
  verbunden  sind,  die  zwar  nicht  bloß  als  „gering"  zu
bezeichnen  sind,  die  aber  durch  den  Vorteil  der  Steuerersparung ­
  mehr  als  ausgewogen  werden.  Gerade  durch  die
Ziffer  3  tritt  die  tatsächliche  Nötigung  hervor,  unter  mehreren, ­
  zu  demselben  Erfolg  führenden  Wegen  infolge  der

44 )  DStZ.  1919,  219.